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Natur
Naturrecht
das Sein
pacta sunt servanda
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mit
Verfassungsordnung
Personenrecht
internationaler Pakt ICCPR
UN Declaration of Human Rights Defenders
ius cogens
Wahrheit
Erklärungen
Eide
Impressum
Bedingungen
Für Alle
Disclaimer
DSGVO
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Naturrecht: übergeordnetes Rechtssystem,
überpositives Recht der ewigen Ordnung
und ist die Grundlage heutiger Rechtssysteme: Staats- und
Gesellschaftsvertrag
und damit die Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben.
| Allgemein verfügbare Information zeigt, daß das Naturrecht / natürliche
Recht in seiner Bedeutung bekannt etc. ist
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Grundsätze, Grundlagen und Naturrecht
Das Naturrecht ist das übergeordnetes Rechtssystem, überpositives Recht der
ewigen Ordnung und die Grundlage anerkannter Rechtssysteme - ebenso wie von
Staats- und Gesellschaftsvertrag und damit die Basis für jedes
gesellschaftliche Zusammenleben.
Staat und Gesellschaft
Ernst-Wolfgang Eckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und
Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.
Josef Isensee unterscheidet Staat und Gesellschaft nach dem Subsidiarität:
eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor
staatliches Handeln stellt. Dem liberalen Subsidiaritätsprinzip zufolge sollte
die Sicherung und Gestaltung der eigenen Existenz vornehmlich dem einzelnen
Individuum selbst und seiner Initiative überlassen bleiben. Staatliches
Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten,
wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser
Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als
nachrangig, subsidiär angesehen. Die katholische Soziallehre geht in ihrem
Subsidiaritätsverständnis von einer naturrechtlichen Argumentation aus. Der
Staat hat hier zusätzlich die Aufgabe, die kleineren und untergeordneten
Gemeinwesen aufgrund der naturrechtlichen Argumentation zu unterstützen.
Die Normativität des Völkerrechts wurde durch die Naturrechtslehre aus dem
göttlichen Willen abgeleitet - unwandelbar und für alle Menschen gültig ist
das Naturrecht ein Rechtssystem, das von Menschen nicht abänderbare Rechte
gewährt: ius cogens (lat: zwingendes Recht) der Teil der Rechtsordnung, der
nicht abbedungen werden darf = zwingendes Völkerrecht und kann weder durch
völkerrechtlichen Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden. Zum
ius cogens gehört
=> der Kern des Gewaltverbots
=> die elementaren Menschenrechte sowie laut ILC Sklavenhandel, Piraterie,
Völkermord, das Selbstbestimmungsrecht der Völker.
Unwandelbar sind danach das Recht des Privateigentums und der Familienordnung
sowie der Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf
Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach
Glückseligkeit
Kodifikationen des Völkerrechts: das Wiener Übereinkommen über das Recht der
Verträge: Art. 53 und Art. 64 setzt diese Existenz (ius cogens) voraus und
ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius
cogens stehen. Der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda ist allgemein anerkannt
Die Gemeinschaft von freien, beseelten, bewußten und rechtsfähigen Menschen
offeriert als naturrechtliches Gemeinwesen eine staatsähnliche Not- und
Schutzgemeinschaften, welche Ordnung und Sicherheit sowie eine soziale
Sicherungsfunktion ermöglicht. Diese Gesellschaft leitet ihre Existenz nicht
von einem Staat sondern nur und ausschließlich vom Naturrecht, dem
Kontraktualismus und der Gesellschaftsvertragsphilosophie des J J Rousseau.
Damit fallen diese Menschen unter keine Staatsangehörigkeitsgesetze eines
Staates und für diese Menschen existiert auch kein bürgerliche Tod ( franz.
Mort civile, Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit - bestimmt duch
römisches Recht ).
Durch das Naturrecht, den ius cogens ist weder eine Versklavung noch eine
Subjugation ( c.d.m. = statusgeminderte Subjektivität, d.h. Sache ohne
Vertretungsmacht, weil nicht rechtsfähig ) möglich.
Nachdem diese Menschen kein (künstliches) Staatskonstrukt benötigen, denn ihre
Rechtsfähigkeit beginnt mit ihrer Geburt als beseelte, bewußte und
rechtsfähige Menschen, welche sich neben ihrer eigenen Ehrenhaftigkeit
freiwillig zu den Grundsätzen <dem Kodex> ihrer Gemeinschaft bekennen
( die staatliche sog. "Rechtsfähigkeit" wird zumeist im Widerspruch zu den
Menschenrechten und durch eine (latent) natürliche oder juristische bzw.
artifizielle Person bei illegaler Verwendung des eigenen Namens gegen den
Menschen, dadurch zur Sache degradiert, ver- bzw. angewendet ).
Das Indigenat unterstreicht die eigene Rechtsfähigkeit ( die
widerrechtliche juristische, dem Naturrecht und den Menschenrechten
widersprechende Konstrukt: Mensch = Sache, kann niemals vor dem überpositiven
Recht bestehen - wobei es völlig unzweifelhaft ist, da das jedem positiven
Recht übergeordnete / vorgelagerte Naturrecht festlegt: Alle Handlungen,
Verträge, Verhandlungen & Verfügungen im Widerspruch zu Treu & Glauben sind
sittenwidrig und durch den Verstoß gegen das Naturrecht unheilbar nichtig ).
Aus einer Veränderung des Personenstands und dessen Strafbarkeit erwächst das
Potential zur Selbstermächtigung des freeman, woraus sich u. a. Revisibilität
(Anfechtbarkeit) all dessen ergibt, was im Rechtsschein - also scheinbar
"rechtsgeschäftlich entstand" und rückwirkt.
Wo können wir im christlichen Abendland eine Staatsmacht finden, welche ihrer
Aufgabe: Schutz der Bevölkerung und Verhinderung der willkürlichen „Umgehung“
der Selbstermächtigung des Menschen - nachkommt ? |
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Zitat - Aussagen welche durch Ihre Wahrheit angenommen
wurden:
Bedeutung des Naturrechts
Der Begriff Naturrecht bzw.
natürliches Recht oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für
universell gültiges Recht
Die historische Schule des
Rechtspositivismus hat versucht, das Naturrecht weitgehend gegen
Herrschaftsregeln zu ersetzen. Der Rechtspositivismus vertritt die
Auffassung, daß verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere
Begründung braucht. Dabei blenden sie aber schon regelmäßig die Aufgabe,
Bedeutung und den erforderlichen Entstehungsweg einer echten „Verfassung“,
den Wesenskern des Menschen und seine Aufgabe aus.
Das Naturrecht umfaßt
sowohl unstrittige Rechtsgrundlagen in der Tradition antiker Philosophen,
die aus einer Idee einer objektiven oder absoluten Wahrheit herstammen, als
auch die Vorstellung, jeder Mensch sei „von Natur aus“ mit unveräußerlichen
(Natur-)Rechten ausgestattet – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort,
Staatsangehörigkeit oder der Zeit und der Gemeinschaftsform, in der er lebt.
Insoweit ist die Naturrecht-Idee eng verbunden mit der Idee der
Menschenrechte. Die Naturrechte sind demnach vor- und
überstaatliche „ewige“ Rechte.
Ferner ist das Naturrecht
als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechtes zu verstehen.
Diese Auffassung vertritt auch die römisch-katholische Kirche.
Mit der Berufung auf
überpositives Recht hat man davon auszugehen, daß bestimmte Rechtsätze
unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung Geltung
haben und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen
werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können.
Schon Augustinus
bezeichnete die von Ewigkeit her bestehende Schöpfungsordnung der Welt als „lex
aeterna“.
Davon sei - säkular abgeleitet - die „lex naturalis“ ein Abdruck in der
menschlichen „ratio“.
Die Schöpfungsordnung existiere in der Vernunft oder im Willen Gottes.
In seinem Werk „Vom Gottesstaat“ setzt er sich am Beispiel der Stadt Rom mit
Ciceros Frage auseinander, ob der Staat möglicherweise ungerecht sein müsse.
Was
sich auf Unrecht der Menschen gründe, dürfe nicht Recht genannt oder für
Recht gehalten werden.
„Die wahre Gerechtigkeit
herrscht nur in dem Gemeinwesen, dessen Gründer und Leiter Christus ist“
– De Civitate Dei, 2. Buch, Kapitel 21
Diese sich in der
Spätantike entwickelnde Vorstellung vom Schöpfergott als Urheber der
Weltordnung trat im christlichen Mittelalter an die Stelle der antiken
Vorstellung von unpersönlichen Weltgesetzen.
Gewohnheit kann kein Recht sein, wenn es den Schöpfungsgesetzen
und dem sich daraus entwickelnden Naturrecht widerspricht.
Als in der Französischen Revolution die theologische Verankerung des
Naturrechtes durch die Lehre vom „gemeinsamen Nutzen“ ersetzt wurde, wurden
die Rechte der Menschen manipulierbar. Die jeweils an der Macht befindliche
Gruppe der Revolutionäre bestimmte, was der „gemeinsame Nutzen“ war und
schickte ihre politischen Gegner auf die Guillotine. Vor allem aus diesem
Grund kritisierte Jakob Grimm im Frankfurter Parlament 1848 die französische
Haltung und forderte die Rückkehr zu „den religiösen Grundlagen der
Bruderschaft und Freiheit aller Menschen“ (Paulskirchenverfassung vom 28.
März 1849). Damit berief er sich auch auf die amerikanische
Unabhängigkeitserklärung (1776), die die unveräußerlichen Menschenrechte, zu
denen „Leben, Freiheit und das Streben nach Glück“ gehören, theologisch
begründete: Sie sind den Menschen von ihrem „Schöpfer“ verliehen worden.
Dieser vernunftbezogene
Ansatz, der zum Begriff des Vernunftrechtes führt, prägt beispielsweise die
österreichische Rechtsschule. So heißt es in § 16 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch
die Vernunft einleuchtende Rechte …“.
In der Folge ergibt sich in
§ 17 eine zentrale Rechtsaussage: „Was den angeborenen natürlichen Rechten
angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die
gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.“
Das heißt, wo
keine explizite rechtliche Regelung
vorhanden ist, bildet bei Persönlichkeitsrechten das „Vernünftige“ die Basis
des Rechtmäßigen. Diese zentrale Aussage stellt Naturrecht also prinzipiell
vor positives Recht. Wohl gemerkt, es geht hier immer um Recht und nicht um
Gewalt oder Herrschaftsordnung.
Naturrecht gilt, solange es
nicht beschränkt wird.
Beschränkungen
dürfen nur zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Eintreten von realen,
tatsächlichen erheblichen Schäden oder zur Erhaltung von Recht und Freiheit
des Einzelnen vorgenommen werden. Keine der jemals vorgenommenen Handlungen
des sich zum Naturrecht Bekennenden bewirkten einen Schaden, weder für die
Allgemeinheit, noch für einen Anderen.
Die theonome Spitze findet
sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive dieses
Regelwerkes offenlegt, und in der auf die „Verantwortung vor Gott und den
Menschen“ hingewiesen wird. So erscheint Art. 1 GG als eine Folge der
Anrufung Gottes als des Schöpfers des Menschen und der Person (erschaffen ad
imaginem Dei [nach dem Bild Gottes] Nun soll der Mensch auch noch lernen,
sich so zu verhalten).
Der Gottesbezug in der
Präambel des Grundgesetzes ist hier nicht etwa als theologische
Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als
eine Berufung auf das Naturrecht.
Das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland garantiert die Würde zwar in Artikel 1, doch wird
ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechtes dargestellt; folgen
soll sie vielmehr als allgemeingültiger Rechtssatz aus vorgelagerten
ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen
Gemeinschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, daß
die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern
insbesondere unverzichtbar sein soll.
Der Rechtsträger kann somit nicht wirksam in die
Verletzung seiner Rechte einwilligen.
Das kann er schon deshalb nicht, da er als „Person“ noch nicht über die
Rechte eines Menschen verfügt und somit auch keinen Verzicht üben kann. Ist
er ein bewußter Mensch (Seele in ihrer Bewußtheit, im "Wissen", sie ist die
ewige Verbindung zum Göttlichen), wird er auf seine Würde nicht verzichten
wollen.
Darüber hinaus führt der
Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem
Ergebnis, daß ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums auch
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unrechtmäßig ist. Ein
Eingriff verstößt gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene,
sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht.
Naturrecht ist als überpositives Recht dem positiven Recht vorgelagert und
damit höherrangig.
Es ist der erste Ausfluß der Schöpfungsgesetze.
Wer bei seiner Geburt durch die Unkenntnis seiner Eltern einer ungerechten
statutenrechtlichen Ordnung teilhaftig wurde, hat das Recht, sich daraus zu
lösen und die Bande der Sklaverei wieder zu verlassen. Das ist
Gewohnheitsrecht.
Die Oeconomische
Encyclopädie (siehe im Netz finden unter:
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/u/ku06292.htm)
von Johann Georg Krünitz definiert dieses unveräußerliche natürliche Recht
wie folgt: „Unveräußerliche Rechte, in der Rechtswissenschaft, Rechte,
deren sich kein Mensch begeben kann, ohne auf seine Menschheit Verzicht zu
thun, und die aus dem Naturrechte aller Menschen fließen, und zu denen daher
alle Menschen gleich berechtiget sind. Dieses bezieht sich besonders auf den
vermeinten Sklavenstand des Menschen, der in der Natur nicht begründet ist;
indem der Schöpfer, bei der Erschaffung des Menschen, diesen frei in die
Natur gestellt, und ihn mit der Vernunft ausgerüstet hat, um diese zu seinem
Leiter in seinen Umgebungen zu gebrauchen. Dieser Zustand ist nun das erste
Urrecht des Menschen, das ihn auch als Mensch charakterisiert. Kein Mensch
kann sich daher dieser Urrechte begeben, ohne aufzuhören, ein freier Mensch
zu seyn, wenn er sich nämlich einem Andern in dieser Beziehung unterwirft.
Man wird diese Behauptung, auf das Naturrecht angewendet, richtig finden,
will man aber darunter verstehen, daß das Rechtsgesetz eine solche Entsagung
verbietet, so ist sie unrichtig. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer
solchen Entsagung zu Gunsten eines Andern, oder was dasselbe ist: die Frage
nach Rechtmäßigkeit des Sklavenstandes, enthält, nach Leisler, (Populäres
Naturrecht, Th. 1, S. 56 u. f.) zwei verschiedene Fragen in sich, und wird
daher immer unrichtig ausfallen müssen, wenn man sie, ohne auf die
Verschiedenheit Rücksicht zu nehmen, im Allgemeinen beantworten wollte. Die
Frage kann nämlich zuerst das Verhältniß des Sklaven und Herren zu anderen
Menschen, oder zweitens das Verhältniß, worin der Sklave und Herr zu
einander selbst stehen, betreffen; jenes kann man das äußere, dieses das
innere Verhältniß nennen. Was das äußere Verhältniß des Sklavenstandes
betrifft, so gewahrt man leicht, daß dieses nicht dem <200, 215>
Rechtsgesetze widerstreitet; denn das Rechtsgesetz begreift nur diejenigen
Handlungen unter sich, wodurch ein Eingriff in die Freiheiten anderer
Menschen geschieht; die Entsagung meiner Rechte ist aber nicht ein solcher
Eingriff, denn sie schadet mir nur allein, und daher ist auch diese Handlung
der Entsagung durch das Rechtsgesetz nicht verboten. -- In Hinsicht des
innern Verhältnisses sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich: die
Fortdauer des Sklavenstandes, und ob der Sklave zufrieden ist, oder nicht.
Der erste Fall, wo der
Sklavenstand mit Bewilligung des Sklaven fortdauert, widerstreitet nicht dem
Rechtsgesetze; denn der Sklave handelt nicht dagegen, weil eine Entsagung
seiner Rechte kein Eingriff in die Freiheit anderer Menschen ist, wie
solches bei Beantwortung der vorhergehenden Frage schon gezeigt worden. Auch
der Herr verletzt es eben so wenig durch die Annahme dessen, was der Sklave
zu seinem Vortheile thut, weil die Annahme eines Geschenkes kein Eingriff in
die Freiheit desjenigen ist, der es freiwillig ertheilt. Im zweiten Falle
hört der Sklavenstand auf, wenn der Sklave nicht mehr Sklave seyn will, und
dem Herren steht dann das Recht nicht mehr zu, ihn in der Sklaverey zu
behalten. -- Da nun Rechte nur durch Anwendung des Rechtsgesetzes auf freie
Wesen, die mit einander in wechselseitigem Verhältnisse stehen, entstehen,
und der Herr von einem Rechte auf den Sklaven spricht, so wendet er auch das
Rechtsgesetz auf das zwischen ihnen Beiden obwaltende Verhältniß an, und
erklärt demnach den Sklaven für einen freien Menschen, und widerspricht sich
daher selbst. -- Das Rechtsgesetz ertheilt dem Herren keine Erlaubniß, den
Sklaven zu zwingen, in der Sklaverey zu bleiben; auch ist die Sklaverey
rechtlich unmöglich; denn eine rechtmäßige Sklaverey ist logisch nicht
denkbar. -- Die unveräußerlichen <200, 216> Rechte sind daher die Urrechte
des Menschen, die mit dem gesellschaftlichen Zustande desselben, seinem
Staatsleben, nicht aufhören; denn wenn gleich die ursprüngliche Freiheit des
Menschen hier beschränkt wird, und beschränkt werden muß, damit die Freiheit
Aller erhalten werde, so bleibt ihm immer noch ein Theil derselben übrig,
und dieses sind seine Urrechte unter dem Rechtsgesetze.
Betrachtet man nun den
Sklaven als Sklave, so steht man demselben keine Urrechte zu; er steht also
nicht unter dem Rechtsgesetze, weil er sonst Urrechte haben mußte. Das
Verhältniß des Herren zum Sklaven ist daher ein solches, worauf das
Rechtsgesetz gar nicht angewendet werden kann, ohne dies Verhältniß
aufzuheben; so lange es daher mit Bewilligung des Sklaven fortdauert, so ist
es weder rechtmäßig, noch unrechtmäßig. Verlangt aber der Sklave nach
Freiheit, will er seinen Sklavenzustand gelöset sehen, so kann ihn der Herr
nicht zwingen, darin zu verbleiben, weil die Sklaverey kein solcher Zustand
ist, woraus Rechte entstehen können. Ein Recht erlangt der Herr oder
Sklavenbesitzer erst dadurch, daß er das Rechtsgesetz auf das zwischen ihm
und dem Sklaven bestehende Verhältniß anwendete, und thut er dies, so steht
er auch dem Sklaven Urrechte zu, und erklärt dadurch selbst, daß der Sklave
keine Sache, daß er nicht Sklave, sondern ein vernünftiges Wesen sey. Da nun
jedes vernünftige Wesen unter dem Rechtsgesetze steht, sobald es im Staate
mit Anderen in Gesellschaft lebt, so steht auch der Sklave darunter; er hat
also auch das Recht, von dem Herren zu verlangen, daß er ihn als
vernünftiges Wesen anerkenne. Da nun die mit Bewilligung des Sklaven
entstandene Sklaverey aufhört, sobald der Sklave nicht mehr darin bleiben
will, so können eben so wenig Rechte aus einem mit Gewalt eingeführten
Sklavenstande entspringen, und eine dritte Art <200, 217> der Entstehung des
Sklavenstandes giebt es nun nicht, mithin kann auch nie ein Herr das Recht
haben, den Sklaven zu zwingen, Sklave zu bleiben.“
Die Lösung aus der Sklaverei ist möglich, wenn der nun seiner Selbst bewußte
Mensch seine Individualität so weit entwickelt hat, daß er zu seiner eigenen
Versorgung und der Versorgung der Menschen, für die er sich verantwortlich
sehen will, in der Lage ist, er dabei einen wertvollen
gemeinwohlförderlichen Beitrag leistet und sich seiner Verantwortung als
Teil des Ganzen bewußt ist.
Ebenso hat JEDER, also
sowohl Menschen (sich ihrer Seele bewußte Individuen, die als solche
handeln) als auch Personen (Seelen, die sich noch mit der Maske
eigenidentifizieren), das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Persönlichkeit ist nicht gleich „Person“.
Dieses Recht resultiert sowohl aus dem Schöpfungsrecht, dem Naturrecht,
internationalen oder völkerrechtlichen Verträgen, als auch aus dem Art. 2
des GG.
Deshalb muß sich auch
niemand immer zwingend auf das GG berufen, sinnvoller ist es, sich auf das
diesem vorgelagerte Naturrecht als Grundlage des eigenen Handelns zu berufen
- denn sämtliche statutenrechtlichen Verbindungen zu der für ihn ungerechten
Gewaltordnung aus schöpfungs- und naturrechtlichen Gründen, aus Gründen
kanonischen Rechtes und vor allem aus Gewissensgründen wurden aufgegeben.
Ihm müssen somit diese Freiheiten und Rechte gewährt werden. Dem sich hier
mitteilenden Menschen sind nicht nur im Gebiete Deutschlands darüber hinaus
die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte zu gewähren.
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All dies bedeutet: es existiert eine
Gesetzeshierarchie.
Oberstes Gesetz ist das Naturrecht - denn
es ist das überpositive Recht der ewigen Ordnung unwandelbar und für alle
Menschen gültig. Damit ist das Naturrecht als Lehre der primären
Rechtsprinzipien dem positiven Recht ( Judikative ) übergeordnet. Aus dem
Naturrecht leitet sich sowohl der
ius cogens als auch das Völkerrecht
ab.
Völkerrecht, wie das allgemein anerkannte
Wiener Übereinkommen der Verträge leitet seine Art. 53 und Art. 64 ebenso
direkt vom Naturrecht (ius cogens) ab, wie die Menschenrechtscharta.
In alle demokratische Staatsverfassungen fließt das Naturrecht als
übergeordnetes Recht ein.
Daraus resultieren die Gesetze auf Staatsebene sowie Landesebene ( welche ohne
Naturrecht nichtig wären ).
Für die Bürger werden Bürgerliche Gesetzbücher ratifiziert, wobei in allen
Gesetzestexten, welche sich auf Treu und Glauben sowie Sittlichkeit beziehen,
direkt das Naturrecht zur Anwendung kommt.
D.h. ein Gesetz oder seine
Auslegung im Widerspruch zum Naturrecht ist unheilbar nichtig !
Weitere allgemein verfügbare Information zum Naturrecht / natürlichen Recht
Naturrecht – Staatslexikon
https://www.staatslexikon-online.de/
Autor Otfried Höffe
Das europäische, aber auch außereuropäisches Rechts- und Staatsdenken lebt aus
der Idee eines überpositiven Rechts.
Das Naturrecht / das natürliche Recht (jus naturale) erhebt Einspruch gegen die
Arroganz politischer Macht, die beliebige Vorschriften in den Rang geltenden
Rechts erheben will. Dagegen vertritt es die Idee einer aller menschlichen
Autorität enthobenen Verbindlichkeit, deren Anerkennung jedes Gemeinwesen seinen
Bürgern schulde, während krasse Missachtung Widerstand erlaube.
Die Gesamtheit der vor- und überpositiv gültigen Rechtsverbindlichkeiten
nennen die Griechen das „von Natur aus Rechte bzw. Gerechte“ (physei/physikon
dikaion), das sie scharf gegen das gesatzte, positive Recht absetzen: nomo
dikaion.
In der Sache gehört zum Naturrecht auch die Berufung auf die „ungeschriebenen
Gottesgebote, die wandellosen, die nicht von heute oder gestern stammen“ (Sophokles
2000: 22).
Ähnliche Verbindlichkeiten finden sich in vielen anderen Kulturen, so auch
Mengzi (Menzius): jeder Mensch besitzt eine ihm vom Himmel verliehene
angeborene Würde.
Nach Aristoteles zeichnet sich das Naturrecht durch Universalität und
Nichtbeliebigkeit aus.
Es ist eine ungeschriebene, den Gesetzen und Rechtsgewohnheiten einer Polis
übergeordnete, den verschiedenen Gemeinwesen gemeinsame Instanz; gemäß der Stoa,
entwickelte sich das kosmologische Naturrecht: Im Rahmen einer hierarchisch
gestuften göttlichen Weltordnung (kosmos) mit ihrem ewigen Gesetz bildet das
ungeschriebene, aber angeborene natürliche Gesetz Grund und Maß für die
menschlichen Gesetze.
Thomas: „gratia supponit naturam et perficit eam“ (STh I, 1,8 ad 2) setzt das
spezifisch Christliche, die Gnade, die Natur voraus und vollendet sie [Gnade
nimmt die Natur an und perfektioniert sie].
Das Naturrecht trägt zum modernen demokratischen Rechts- und Verfassungsstaat
mit seiner religiösen Neutralität, mit politischer Gerechtigkeit, mit
Volkssouveränität, Gewaltenteilung und den zu Grundrechten positivierten
Menschenrechten bei. Von den weiteren Naturgesetzen ist das Gebot wichtig,
abgeschlossene Verträge einzuhalten.
Trotz ihrer Gegenüberstellung schließen sich Naturrecht und positives Recht
nicht wechselseitig aus.
Das Naturrecht macht auf eine zweite Dimension im Rechtsphänomen aufmerksam: auf
die Gültigkeit im Unterschied zur Geltung bzw. auf die Legitimität im
Unterschied zur Legalität. Die Antithese zum Naturrecht liegt in der „lediglich
positiven“, zur Willkür neigenden Rechtssetzung.
Des weiteren siehe zu diesem Thema u.a.
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Naturrecht und die vorgrundgesetzlichen Würdebegriffe deutscher
Länderverfassungen
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades doctor philosophiae (Dr. phil.)
vorgelegt dem Rat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften der
Friedrich-Schiller-Universität Jena
von Frank Colin geboren am 25.07.1963 in Düsseldorf
https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00046566/Dissertation_Frank_Colin.pdf
S. 178 „ ..ein drittes Dokument .. wurde in Nürnberg im Jahre 1356
erlassen, zu einer Zeit, da das Deutsche Reich genau in derselben Lage war wie
heute, auch ein Trümmerhaufen, materiell und ideell. Da hat ein Kaiser im
Vollgefühl seiner Würde in der Präambel zur Goldenen Bulle, die eines der
Grundgesetze des Reiches bis zum Jahr 1740 war, folgende Worte gesagt: (...)
Jedes in sich zerteilte Reich muß in Trümmern zerfallen. Seine Führer sind – es
klingt, wie wenn man die Führer des Hitlerismus vor sich sähe –‚ geworden Diebe
und Gesellen von Dieben. (...) Darum hat der Herr in ihre Mitte den Geist des
Schwindels hineingesetzt, damit sie am Mittag wie in der Mitternacht taumeln.
Und was hat dieser Kaiser, der solche herrliche Worte in der Einleitung zur
Goldenen Bulle niedergelegt hat, als Rezept für Deutschland gefunden? Den
Bundesstaat! Er schuf einen Bundesstaat, der 400 Jahre vorhielt bis zum Jahre
1740 ...“
473 Vgl. zu der Definition von Menschlichkeit Gustav Radbruch: „Ein berufener
Cicero-Kenner [Karl Meister, Die Tugenden der Römer, Heidelberger
Rektorats-Rede, 1930, S. 191] hat uns Ciceros Begriff der humanitas wie folgt
ausgelegt: Menschlichkeit bedeutet Humanität. Diese macht den Menschen erst
wirklich zum Menschen. Sie bedeutet Bildung, welche den Menschen über die
tierische Rohheit erhebt. Die Menschlichkeit ist der Nährboden von
Herzensfreundlichkeit und Menschenliebe. Sie ist eine Idee des Kulturmenschen,
welche alle Menschen verbindet, die Menschen zu sein wert sind. (...) Endlich
sieht Kant in der Humanität vornehmlich die Achtung der Menschenwürde, die es
gebietet, den Menschen als Selbstzweck zu behandeln, und verbietet, ihn zu einem
bloßen Mittel für fremde Zwecke herabzuwürdigen.“, in: ders., Zur Diskussion
über die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in: Süddeutsche Juristen-Zeitung,
S. 131–136, hier S. 131–132.
474 Bereits am 03.11.1945 urteilte das AG Wiesbaden, dass es „nach
naturrechtlicher Lehre (...) Rechte des Menschen [geben würde], die auch der
Staat durch seine Gesetzgebung nicht aufheben kann. Es sind dies Rechte, die mit
der Natur und dem Wesen des Menschen so im Innersten verbunden sind, daß mit
ihrer Aufhebung die geistig sittliche Natur des Menschen zerstört würde.“ Vgl.
Urteil des AG Wiesbaden, in: Süddeutsche Juristenzeitung (1946), S. 38.
475 1946 urteilte das Landgericht Siegen, dass bei Anwendung des Naturrechts das
KRG 10 gegen den unbedingten, naturrechtlichen Grundsatz nulla poena sine lege
verstoßen würde.
475Beyer, Wilhelm R., Rechtsphilosophische Besinnung, (wie Anm. 14),S. 11,
Fußnote 7.476Vgl. Kern, Ernst, Die Bedeutung des Naturrechts für Gesetzgebung
und Verwaltung, (wie Anm. 426),S.241–243, hier S. 241.
Auch das LG Frankfurt sah die Rechtswirkungen des Naturrechts am 30.06.1946 als
verbindlich an, als es entschied, dass das „Reichsleitungsgesetz gegen die
Verfassung und gegen das Naturrecht verstößt, wenn durch seine Anwendung
Eigentum ohne entsprechende Entschädigung in Anspruch genommen wird.“
476 Das LG Konstanz urteilte am 28.02.1947 im Tillessenprozess, dass KRG 10 bei
Verbrechen gegen die Menschlichkeit angewandt werden könne, weil kein Verstoß
gegen naturrechtliche Grundsätze gegeben sei. Vielmehr würde das KRG 10 auf
naturrechtlichen Grundsätzenberuhen. Das KRG 10 würde den Menschen als solchen
„in seiner Wesensbestimmung als absoluter in sich ruhender Wert gegenüber einer
Macht, mag diese politisch oder staatlich sein“, schützen. Der Mensch dürfe
nicht nur als Glied eines Organismus betrachtet werden, „dem er bedingungslos
unterworfen“ ist. Der Mensch trage vielmehr „einen Persönlichkeitswert“ in sich.
Dieser intrinsische Persönlichkeitswert des Menschen würde „nicht vom Staate und
von der Gemeinschaft herkomm[en]“. Er beruhe vielmehr „auf sittlichen Wahrheiten
(...),die jenseits, also über dem Staate und über der Gemeinschaft liegen.“Auf
dieser Gewissheit würde „die abendländische Kultur, die Kultur der zivilisierten
Völker“beruhen. Offenkundig sei es, dass die gesamte zivilisierte Welt
fundamentale Rechte des Menschen anerkannt habe. Diese Rechte seien „das Recht
auf das Leben, das Recht auf den eigenen Körper, die Freiheit des Gewissens, die
Religionsfreiheit, das Recht, durch Arbeit das Lebensnotwendige zu erwerben, das
Recht auf Ehe und Familie 133 und das Recht darauf, nicht in einer der Würde des
Menschen widersprechenden Weise, fremden Zwecken unterworfen zu sein.“
Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung
von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen
die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, 20. Dezember 1945
Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord,
Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus
"politischen, rassischen und religiösen Gründen", sondern schloss auch
Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Nach dem Willen der
amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit,
rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der
nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden,
Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten
Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in
den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten
amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch.
Gesetzeshierarchie
Die Normativität des
Völkerrechts wurde durch die Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen
abgeleitet
göttliches, ewiges und natürliches Gesetz
(Lex divina, lex aeterna, lex naturalis). |
Naturrecht |
unwandelbar und für alle Menschen gültig; säkular abgeleitet aus der
„natürlichen Vernunft“ |
|
jus naturale |
|
die Grundsätze der freien Zustimmung, von
Treu & Glauben und der guten Sitten |
die Überzeugung des Großteils der
Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer
Ordnung sind |
soziale Natur des Menschen: Soziologische
Ansätze und
die natürliche Solidarität |
|
|
|
für alle Zeiten gültigen Rechtsprinzipien
der Sittlichkeit |
folgende Völkerrechtssubjekte
stimmten den Rechtsnormen zu:
Rechtspositivismus der Staaten |
Völkerstrafrecht verpflichten Staaten,
int. Organisationen und Individuen |
|
Staat: hoheitlich
tätiges Wirtschaftssubjekt |
|
ein Rechtssystem, das von Menschen nicht
abänderbare Rechte gewährt
Überzeugung der Staaten, dass diese
Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung
sind. |
ius cogens (lat: zwingendes Recht)
der Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf = zwingendes
Völkerrecht und kann weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch
Gewohnheitsrecht beseitigt werden. |
zum ius cogens gehört
der Kern des Gewaltverbots
die elementaren Menschenrechte
sowie laut ILC Sklavenhandel, Piraterie, Völkermord, das
Selbstbestim-mungsrecht der Völker. |
|
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|
Unwandelbar sind danach das Recht des
Privateigentums und der Familienordnung sowie der Vorrang des Individuums
vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf Freiheit, Gleichheit,
Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit |
Kodifikationen des Völkerrechts: das
Wiener Übereinkommen über das Recht
der Verträge: Art. 53 und Art. 64 setzt diese Existenz
(ius cogens)
voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im
Widerspruch zum ius cogens stehen.
Der Rechtsgrundsatz pacta sunt
servanda
ist allgemein anerkannt |
Artikel 53 Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines
Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen
Völkerrechts steht.
Artikel 64 Entsteht eine neue zwingende Norm des Völkerrechts, so wird
jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.
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Details zu den
Rechtsprinzipien
Oberstes Gesetz ist das Naturrecht
(Augustinus, Thomas von Aquin) - denn es ist das überpositive Recht der
ewigen Ordnung unwandelbar und für alle Menschen gültig. Damit ist das
Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem positiven Recht (jeder
Judikative) übergeordnet.
(*1.1.1655, † 28.09.1728) Christian Thomasius stellte die Sittlichkeit über das
Recht; die Sittlichkeit (bezieht sich immer auf das Naturrecht) sei immanent,
während es ohne Gemeinschaft kein Recht geben könne => Naturrecht das
übergeordnete Rechtssystem !
(*10.04.1583, † 28.08.1645) Hugo de Groot leitete die Prinzipien des
Völkerrecht, von den Rechtsprinzipien des Naturrechts ab.
(*8.1.1632, † 26.10.1694) Samuel von Pufendorf leitete die Staatenbildung aus
der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen ab, der aus der
eigenen Vernunft heraus in der Lage sein muss, den Unterschied zwischen Recht
und Unrecht zu erkennen.
(*29.8.1632, † 28.10.1704) John Locke veröffentlichte seine Staatsauffassung von
einem Gesellschaftsvertrag.
Die Volksvertretung soll für die Wahrung der naturrechtlichen Prinzipien
Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und Streben nach Glückseligkeit
eintreten. Eine Regierung, die diese Prinzipien missachte, erklärte Locke für
illegitim. Eigentum und Freiheit sah er als die Garanten für eine Gesellschaft,
in der sich der naturrechtliche Gedanke entfalten könne.
Locke stellte den Schutz des Einzelnen vor dem Staat in den Vordergrund: der
politische Liberalismus ( Subsidiaritätsprinzip ). Charles-Louis de Secondat
Montesquieu, Baron de la Brüde (1689 - 1755): „Politische Freiheit für jeden
Bürger ist jene geistige Beruhigung, die aus der Überzeugung hervorgeht, die
jedermann von seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit genieße, muss die
Regierung so beschaffen sein, dass kein Bürger einen andern zu fürchten
braucht.“
Rechtsnormen
https://www.proverbia-iuris.de/ex-iniuria-ius-non-oritur/
Ex iniuria ius non oritur.
Aus Unrecht entsteht kein Recht.
https://www.proverbia-iuris.de/ius-cogens/
Ius cogens
Ius cogens – das zwingende Recht – kennzeichnet rechtliche Regelungen, die –
anders als beim ius dispositivum – nicht durch andeslautende Vereinbarungen
abbedungen werden können.
https://www.proverbia-iuris.de/ius-dispositivum/
Ius dispositivum
Das Ius dispositivum – das abbedingbare Recht – umfasst diejenigen rechtlichen
Normen, die durch den Willen beider Vertragspartei (oder im Staatsrecht: einer
Partei) abgeändert werden können.
Ius dispositivum
Kanon 1417
Kein Gesetz ist gültig oder hat irgendeine Autorität oder Kraft oder Wirkung, es
sei denn, es entspricht dem Körper der kanonischen Gesetze, die diesem Kanon
vorausgehen, bekannt als Astrum Iuris Divini Canonum in Übereinstimmung mit dem
Pactum De Singularis Caelum.
Kanon 1418
Positives Gesetz ist das Gesetz, das von Männern und Frauen durch die
entsprechende Autorität in Übereinstimmung mit diesen Kanons für die Regierung
einer Gesellschaft verordnet wird. Da sich das Positive Gesetz letztendlich auf
physische Objekte und Lebewesen bezieht, kann man sagen, dass alle gültigen
positiven Gesetze aus dem Naturgesetz abgeleitet sind.
Kanon 1419
Ein positives Gesetz kann ein NATURGESETZ nicht außer Kraft setzen, aussetzen
oder abändern. Es ist auch nicht möglich, dass ein positives Gesetz oder ein
Naturgesetz ein göttliches Gesetz aufhebt, aussetzt oder ändert.
Kanon 1420
Alle positiven Gesetze, die in Übereinstimmung mit diesen Kanons erlassen
werden, sind durch die Statuten der juristischen Personen im Rahmen ihrer
bestehenden Befugnisse festgelegt. Kein gültiges positives Gesetz, das in
Übereinstimmung mit diesen Kanons herausgegeben wird, darf göttliches,
natürliches oder ursprüngliches positives Gesetz erschaffen oder ändern.
Kanon 1421
Ein positives Gesetz wird festgelegt und tritt in Kraft, wenn es in
Übereinstimmung mit diesen Kanons verkündet wird.
Kanon 1422
Das gesamte positive Gesetz kann durch vier (4) Fundamente definiert werden,
darunter: Konzepte, Prinzipien, Funktionsweise und Ergebnis und neunzehn (19)
Grundsysteme einschließlich Kirchenrecht, Verwaltungsrecht, Leben & Ethik,
Nahrung & Drogen, Wissen, Verpflichtung & Vereinbarung, Eigentum & Nachfolge,
Geld & Handel, Sprache, Zivilisationen, Körperschaften, Religion, Heilige Texte,
Verträge, Riten und Bräuche, Sakrament, Göttliche Sakramente und Zeit/Orte.
Kanon 1423
Wenn jemand auf das Positive Gesetz verweist, schreibt oder davon spricht,
bedeutet das diese Kanons und keine anderen
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Ius dispositivum
The Philosophy of Positive Law: Foundations of Jurisprudence F First Edition
Edition
by James Bernard Murphy
Canon 1417
No law is valid, or has any authority or force or effect unless it conforms to
the body of Canon Laws preceding this Canon known as Astrum Iuris Divini Canonum
in accordance with Pactum De Singularis Caelum.
Canon 1418
Positive Law is the laws that are enacted by men and women through proper
authority in accordance with these canons for the government of a society. As
Positive Law ultimately refers to physical objects and living beings, all valid
Positive Law may be said to be derived from Natural Law.
Canon 1419
A Positive Law cannot abrogate, suspend, nor change a Natural Law. Nor is it
possible for a Positive Law or Natural Law to abrogate, suspend or change a
Divine Law.
Canon 1420
All Positive Law established in accordance with these canons are by Statutes of
Juridic Persons within the limits of their established authority. No valid
Positive Law issued in accordance with these canons may create or alter Divine,
Natural or Original Positive Law.
Canon 1421
A Positive Law is established and takes force when it is promulgated in
accordance with these canons.
Canon 1422
All Positive Law may be defined by four (4) Foundations including: Concepts,
Principles, Operation and Result and nineteen (19) Primary Systems including
Ecclesiastical Law, Administrative Law, Life & Ethics, Food & Drugs, Knowledge,
Obligation & Agreement, Property & Succession, Money & Trade, Language,
Civilizations, Entities, Religion, Sacred Texts, Treaties, Rites and Customs,
Sacred Office, Divine Sacraments and Time/Places.
Canon 1423
When anyone references, writes or speaks of Positive Law it shall mean these
canons and no other.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip (Erste Ansätze
finden sich im Liberalismus; 1891 durch die Enzyklika „Rerum Novarum“
Teil der katholischen Soziallehre nach Thomas von Aquin sowie Teil der
Sozialenzyklika mit seinem naturrechtlichen Verständnis Quadragesimo anno
von Papst Pius XI. „über die Gesellschaftliche Ordnung“ vom 15. Mai 1931: „Jedwede
Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll
die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen
oder aufsaugen“) entspricht zweierlei Erfordernissen: der Notwendigkeit
des Gemeinschaftshandelns und der Verhältnismäßigkeit der Aktionsmittel
gemessen an den Zielen und ist damit eine politische sowie gesellschaftliche
Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt - d.h. staatliches
Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten,
wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser
Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als nachrangig,
subsidiär angesehen => ein „Strukturprinzip“ für die Organisation des
Volkslebens.
Papst Benedikt XVI. erwähnt in seiner ersten Enzyklika Deus caritas est (2005):
„Nicht den alles regelnden und beherrschenden Staat brauchen wir, sondern den
Staat, der entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip großzügig die Initiativen
anerkennt und unterstützt, die aus den verschiedenen gesellschaftlichen Kräften
aufsteigen und Spontaneität mit Nähe zu den hilfsbedürftigen Menschen
verbinden.“
Für die Schweiz gilt: Die Bürger, als
Souverän, ermächtigen die Gemeinde, die sie wählen und die mit ihnen eng
zusammenarbeitet - die Prinzipien: direkte Demokratie, Autonomie,
Freiwilligkeit. Nur diejenigen Aufgaben, die nicht auf Gemeindeebene erledigt
werden können, werden dem Staat (dem Kanton), übertragen. Das Grundgesetz erhebt
die Subsidiarität explizit zu einem Grundsatz, der innerhalb der Europäischen
Union (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997 und Amtsblatt Nr. C 310/207 vom
16. Dezember 2004 ) verwirklicht sein muss.
Vertrag von Amsterdam zur Änderung
des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -
Amtsblatt Nr. C 340 <10.11.97> SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen
ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügt sind: 1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse
die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der
Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags
erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
Wiener Übereinkommen
der Verträge
Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen
Völkerrechts (ius cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im
Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im
Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts
eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit
angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden
darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben
Rechtsnatur geändert werden kann.
Artikel 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius
cogens)
Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird
jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.
Bürgerliches Gesetzbuch
der FR of G
BGB § 138 [Nichtigkeit infolge von
Sittenwidrigkeit]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
BGB § 157 [Auslegung von Verträgen]
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
BGB § 162 [Treuwidrige Verhinderung
oder Herbeiführung des Bedingungseintritts]
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als
eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.
BGB § 242 [Treu und Glauben]
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BGB § 815 [Ausschluß der
Rückforderung bei Erfolgsverfehlung]
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten
Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an
unmöglich war und der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den
Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
BGB § 817 [Leistungszweck gegen
gesetzliches Verbot oder gute Sitten]
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch die
Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat,
so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.
BGB § 826 [Sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung]
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Dies zeigt,
daß die übliche Vorgehensweise in der Bundesrepublik auch nach sog.
bundesrepublikanischen Gesetzen bzw. Gesetzen des Bundesländer Straftatbestände
der BRD Mitarbeiter ( u.a. sog. Beamte ) darstellen, jedoch wegen fehlender
Rechtstaatlichkeit nicht verfolgt werden; siehe dazu die einführenden
Erklärungen unter dem Thema ERKLÄRUNG
Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung zurückgeht,
spricht von der „Verteilung der drei Gewalten“.
Ziel sei es, durch Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht
steht gegen Macht: „Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die
Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.
Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche
Körperschaft alle drei Gewalten ausübte.
1748
Das Buch Vom Geist der Gesetze von
Charles de Secondat, Baron de Montesquieu : „Ein Staat kann so
aufgebaut werden, dass niemand gezwungen ist, etwas zu tun, wozu er nach dem
Gesetz nicht verpflichtet ist, und niemand gezwungen ist, etwas zu unterlassen,
was das Gesetz gestattet.“ – Ebd. Buch 11, Kap. 4
Die
Freiheit als
Bürgerrecht sei dann gegeben, wenn der staatliche Zwang ausschließlich auf
die Gesetze beschränkt wird. Wenn der Staat nur noch den gesellschaftlich
unbedingt notwendigen Zwang ausübt < dieses fällt heute
unter das Subsidiaritätsprinzip>, ist die maximal mögliche bürgerliche
Freiheit gegeben. Die erste Bedingung für bürgerliche Freiheit ist also, dass
die Regierenden an Gesetze gebunden werden. Die zweite Bedingung aber ist, den
Regierenden auch die Macht über die Gesetze zu nehmen. "Es wäre nämlich zu
befürchten, daß derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe
und dann tyrannisch durchführte" (Ebd. Kap. 6), dass also die Willkürakte der
Herrschenden zwar in Gesetze gekleidet werden, doch trotzdem Willkürakte sind.
Deshalb müssen die Befugnis getrennt werden
Übereinkommen ILO 169 der Allgemeinen Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 7. Juni 1989 über eingeborene Völker
in unabhängigen Ländern, dieses Übereinkommen ist am 5. September 1991 in Kraft
getreten.
Artikel 3
1. Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker müssen in den vollen Genuß
der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung
kommen.
2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang in Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten der betreffenden Völker, einschließlich der in diesem
Übereinkommen enthaltenen Rechte, angewendet werden.
Das heute basiert auf historischen Vorbildern:
Montesquieus – Vom Geist der Gesetze – und dem Gesellschaftsvertrag (fr.: Du
Contrat Social ou Principes du Droit Politique) Jean-Jacques Rousseau´s 1762 -
Wegbereiter moderner Demokratie. Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage
legitimer politischer Macht nur der allgemeine Wille (volonté générale) sein.
Rousseaus Grundannahmen:
> Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft (frz. l'état civil) ist
– im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand (frz. l’état de
nature) – ein Vertrag (frz. pacte social).
> Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' (frz. volonté générale
- ein Fortschreiben der transzendentalen Staatsphilosohie
Platons ). Dieser geht von Allen aus.
Gemeinwille und Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und
beruhen auf Gegenseitigkeit.
> Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.
Rousseau baute auf dem Prinzip der universellen Richtigkeit, über den
allgemeinen Willen, mit der Vorstellung des Gemeinwohls, welches allen
Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen dienlich sei.
Solch ein Vertrag ist mir nicht
vorgelegt worden - Dokumente, bzw. alle Dokumente, welche ihren tatsächlichen
Zweck nicht klar erkennen lassen, sind sittenwidrig und nichtig; die
Unterschrift darauf hat keine Rechtsbindung und das ganze keine Rechtswirkung
/-kraft. Einem nichtigen Vorgang muß aus seiner grundsätzlichen Nichtigkeit
heraus auch nicht widersprochen werden.
Daher kann auch kein UCC Law, kein
kanonisches, kein Vertrags-/Handelsrecht ebenso wenig See-/Admirality Law
angewandt werden, denn es existieren keine Verträge / Vertragspartnerschaften,
erst recht keine auf Freiwilligkeit basierenden.
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