Naturrecht
 

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Naturrecht: übergeordnetes Rechtssystem, überpositives Recht der ewigen Ordnung
und ist die Grundlage heutiger Rechtssysteme: Staats- und Gesellschaftsvertrag
und damit die Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben.

 

bulletAllgemein verfügbare Information zeigt, daß das Naturrecht / natürliche Recht in seiner Bedeutung bekannt etc. ist
 
bullet Grundsätze, Grundlagen und Naturrecht
Das Naturrecht ist das übergeordnetes Rechtssystem, überpositives Recht der ewigen Ordnung und die Grundlage anerkannter Rechtssysteme - ebenso wie von Staats- und Gesellschaftsvertrag und damit die Basis für jedes gesellschaftliche Zusammenleben.

Staat und Gesellschaft
Ernst-Wolfgang Eckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.

Josef Isensee unterscheidet Staat und Gesellschaft nach dem Subsidiarität: eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Dem liberalen Subsidiaritätsprinzip zufolge sollte die Sicherung und Gestaltung der eigenen Existenz vornehmlich dem einzelnen Individuum selbst und seiner Initiative überlassen bleiben. Staatliches Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als nachrangig, subsidiär angesehen. Die katholische Soziallehre geht in ihrem Subsidiaritätsverständnis von einer naturrechtlichen Argumentation aus. Der Staat hat hier zusätzlich die Aufgabe, die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen aufgrund der naturrechtlichen Argumentation zu unterstützen.

Die Normativität des Völkerrechts wurde durch die Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet - unwandelbar und für alle Menschen gültig ist das Naturrecht ein Rechtssystem, das von Menschen nicht abänderbare Rechte gewährt: ius cogens (lat: zwingendes Recht) der Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf = zwingendes Völkerrecht und kann weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden. Zum ius cogens gehört
=> der Kern des Gewaltverbots
=> die elementaren Menschenrechte sowie laut ILC Sklavenhandel, Piraterie, Völkermord, das Selbstbestimmungsrecht der Völker.
Unwandelbar sind danach das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie der Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit

Kodifikationen des Völkerrechts: das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge: Art. 53 und Art. 64 setzt diese Existenz (ius cogens) voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. Der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda ist allgemein anerkannt

Die Gemeinschaft von freien, beseelten, bewußten und rechtsfähigen Menschen offeriert als naturrechtliches Gemeinwesen eine staatsähnliche Not- und Schutzgemeinschaften, welche Ordnung und Sicherheit sowie eine soziale Sicherungsfunktion ermöglicht. Diese Gesellschaft leitet ihre Existenz nicht von einem Staat sondern nur und ausschließlich vom Naturrecht, dem Kontraktualismus und der Gesellschaftsvertragsphilosophie des J J Rousseau.
Damit fallen diese Menschen unter keine Staatsangehörigkeitsgesetze eines Staates und für diese Menschen existiert auch kein bürgerliche Tod ( franz. Mort civile, Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit - bestimmt duch römisches Recht ).
Durch das Naturrecht, den ius cogens ist weder eine Versklavung noch eine Subjugation ( c.d.m. = statusgeminderte Subjektivität, d.h. Sache ohne Vertretungsmacht, weil nicht rechtsfähig ) möglich.
Nachdem diese Menschen kein (künstliches) Staatskonstrukt benötigen, denn ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit ihrer Geburt als beseelte, bewußte und rechtsfähige Menschen, welche sich neben ihrer eigenen Ehrenhaftigkeit freiwillig zu den Grundsätzen <dem Kodex> ihrer Gemeinschaft bekennen ( die staatliche sog. "Rechtsfähigkeit" wird zumeist im Widerspruch zu den Menschenrechten und durch eine (latent) natürliche oder juristische bzw. artifizielle Person bei illegaler Verwendung des eigenen Namens gegen den Menschen, dadurch zur Sache degradiert, ver- bzw. angewendet ).

Das Indigenat unterstreicht die eigene Rechtsfähigkeit ( die widerrechtliche juristische, dem Naturrecht und den Menschenrechten widersprechende Konstrukt: Mensch = Sache, kann niemals vor dem überpositiven Recht bestehen - wobei es völlig unzweifelhaft ist, da das jedem positiven Recht übergeordnete / vorgelagerte Naturrecht festlegt: Alle Handlungen, Verträge, Verhandlungen & Verfügungen im Widerspruch zu Treu & Glauben sind sittenwidrig und durch den Verstoß gegen das Naturrecht unheilbar nichtig ). Aus einer Veränderung des Personenstands und dessen Strafbarkeit erwächst das Potential zur Selbstermächtigung des freeman, woraus sich u. a. Revisibilität (Anfechtbarkeit) all dessen ergibt, was im Rechtsschein - also scheinbar "rechtsgeschäftlich entstand" und rückwirkt.
Wo können wir im christlichen Abendland eine Staatsmacht finden, welche ihrer Aufgabe: Schutz der Bevölkerung und Verhinderung der willkürlichen „Umgehung“ der Selbstermächtigung des Menschen - nachkommt ?
bullet 
Zitat - Aussagen welche durch Ihre Wahrheit angenommen wurden:

Bedeutung des Naturrechts

Der Begriff Naturrecht bzw. natürliches Recht oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht

Die historische Schule des Rechtspositivismus hat versucht, das Naturrecht weitgehend gegen Herrschaftsregeln zu ersetzen. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, daß verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. Dabei blenden sie aber schon regelmäßig die Aufgabe, Bedeutung und den erforderlichen Entstehungsweg einer echten „Verfassung“, den Wesenskern des Menschen und seine Aufgabe aus.

Das Naturrecht umfaßt sowohl unstrittige Rechtsgrundlagen in der Tradition antiker Philosophen, die aus einer Idee einer objektiven oder absoluten Wahrheit herstammen, als auch die Vorstellung, jeder Mensch sei „von Natur aus“ mit unveräußerlichen (Natur-)Rechten ausgestattet – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatsangehörigkeit oder der Zeit und der Gemeinschaftsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrecht-Idee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte sind demnach vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte.

Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechtes zu verstehen.
Diese Auffassung vertritt auch die römisch-katholische Kirche.

 

Mit der Berufung auf überpositives Recht hat man davon auszugehen, daß bestimmte Rechtsätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung Geltung haben und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können.

 

Schon Augustinus bezeichnete die von Ewigkeit her bestehende Schöpfungsordnung der Welt als „lex aeterna“.
Davon sei - säkular abgeleitet - die „lex naturalis“ ein Abdruck in der menschlichen „ratio“.
Die Schöpfungsordnung existiere in der Vernunft oder im Willen Gottes.
In seinem Werk „Vom Gottesstaat“ setzt er sich am Beispiel der Stadt Rom mit Ciceros Frage auseinander, ob der Staat möglicherweise ungerecht sein müsse.

 

Was sich auf Unrecht der Menschen gründe, dürfe nicht Recht genannt oder für Recht gehalten werden.

„Die wahre Gerechtigkeit herrscht nur in dem Gemeinwesen, dessen Gründer und Leiter Christus ist“
 – De Civitate Dei, 2. Buch, Kapitel 21

Diese sich in der Spätantike entwickelnde Vorstellung vom Schöpfergott als Urheber der Weltordnung trat im christlichen Mittelalter an die Stelle der antiken Vorstellung von unpersönlichen Weltgesetzen.

Gewohnheit kann kein Recht sein, wenn es den Schöpfungsgesetzen und dem sich daraus entwickelnden Naturrecht widerspricht.


Als in der Französischen Revolution die theologische Verankerung des Naturrechtes durch die Lehre vom „gemeinsamen Nutzen“ ersetzt wurde, wurden die Rechte der Menschen manipulierbar. Die jeweils an der Macht befindliche Gruppe der Revolutionäre bestimmte, was der „gemeinsame Nutzen“ war und schickte ihre politischen Gegner auf die Guillotine. Vor allem aus diesem Grund kritisierte Jakob Grimm im Frankfurter Parlament 1848 die französische Haltung und forderte die Rückkehr zu „den religiösen Grundlagen der Bruderschaft und Freiheit aller Menschen“ (Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Damit berief er sich auch auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die die unveräußerlichen Menschenrechte, zu denen „Leben, Freiheit und das Streben nach Glück“ gehören, theologisch begründete: Sie sind den Menschen von ihrem „Schöpfer“ verliehen worden.
 

Dieser vernunftbezogene Ansatz, der zum Begriff des Vernunftrechtes führt, prägt beispielsweise die österreichische Rechtsschule. So heißt es in § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte …“.

In der Folge ergibt sich in § 17 eine zentrale Rechtsaussage: „Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.“

Das heißt, wo keine explizite rechtliche Regelung vorhanden ist, bildet bei Persönlichkeitsrechten das „Vernünftige“ die Basis des Rechtmäßigen. Diese zentrale Aussage stellt Naturrecht also prinzipiell vor positives Recht. Wohl gemerkt, es geht hier immer um Recht und nicht um Gewalt oder Herrschaftsordnung.

Naturrecht gilt, solange es nicht beschränkt wird.

Beschränkungen dürfen nur zum Schutz der Allgemeinheit vor dem Eintreten von realen, tatsächlichen erheblichen Schäden oder zur Erhaltung von Recht und Freiheit des Einzelnen vorgenommen werden. Keine der jemals vorgenommenen Handlungen des sich zum Naturrecht Bekennenden bewirkten einen Schaden, weder für die Allgemeinheit, noch für einen Anderen.

 

Die theonome Spitze findet sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive dieses Regelwerkes offenlegt, und in der auf die „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ hingewiesen wird. So erscheint Art. 1 GG als eine Folge der Anrufung Gottes als des Schöpfers des Menschen und der Person (erschaffen ad imaginem Dei [nach dem Bild Gottes] Nun soll der Mensch auch noch lernen, sich so zu verhalten).

Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes ist hier nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die Würde zwar in Artikel 1, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechtes dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemeingültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gemeinschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, daß die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere unverzichtbar sein soll.
Der Rechtsträger kann somit nicht wirksam in die Verletzung seiner Rechte einwilligen.
Das kann er schon deshalb nicht, da er als „Person“ noch nicht über die Rechte eines Menschen verfügt und somit auch keinen Verzicht üben kann. Ist er ein bewußter Mensch (Seele in ihrer Bewußtheit, im "Wissen", sie ist die ewige Verbindung zum Göttlichen), wird er auf seine Würde nicht verzichten wollen.

Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem Ergebnis, daß ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unrechtmäßig ist. Ein Eingriff verstößt gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht.

 

Naturrecht ist als überpositives Recht dem positiven Recht vorgelagert und damit höherrangig.
Es ist der erste Ausfluß der Schöpfungsgesetze.
Wer bei seiner Geburt durch die Unkenntnis seiner Eltern einer ungerechten statutenrechtlichen Ordnung teilhaftig wurde, hat das Recht, sich daraus zu lösen und die Bande der Sklaverei wieder zu verlassen. Das ist Gewohnheitsrecht.

 

Die Oeconomische Encyclopädie (siehe im Netz finden unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/u/ku06292.htm)
von Johann Georg Krünitz definiert dieses unveräußerliche natürliche Recht wie folgt: „Unveräußerliche Rechte, in der Rechtswissenschaft, Rechte, deren sich kein Mensch begeben kann, ohne auf seine Menschheit Verzicht zu thun, und die aus dem Naturrechte aller Menschen fließen, und zu denen daher alle Menschen gleich berechtiget sind. Dieses bezieht sich besonders auf den vermeinten Sklavenstand des Menschen, der in der Natur nicht begründet ist; indem der Schöpfer, bei der Erschaffung des Menschen, diesen frei in die Natur gestellt, und ihn mit der Vernunft ausgerüstet hat, um diese zu seinem Leiter in seinen Umgebungen zu gebrauchen. Dieser Zustand ist nun das erste Urrecht des Menschen, das ihn auch als Mensch charakterisiert. Kein Mensch kann sich daher dieser Urrechte begeben, ohne aufzuhören, ein freier Mensch zu seyn, wenn er sich nämlich einem Andern in dieser Beziehung unterwirft. Man wird diese Behauptung, auf das Naturrecht angewendet, richtig finden, will man aber darunter verstehen, daß das Rechtsgesetz eine solche Entsagung verbietet, so ist sie unrichtig. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer solchen Entsagung zu Gunsten eines Andern, oder was dasselbe ist: die Frage nach Rechtmäßigkeit des Sklavenstandes, enthält, nach Leisler, (Populäres Naturrecht, Th. 1, S. 56 u. f.) zwei verschiedene Fragen in sich, und wird daher immer unrichtig ausfallen müssen, wenn man sie, ohne auf die Verschiedenheit Rücksicht zu nehmen, im Allgemeinen beantworten wollte. Die Frage kann nämlich zuerst das Verhältniß des Sklaven und Herren zu anderen Menschen, oder zweitens das Verhältniß, worin der Sklave und Herr zu einander selbst stehen, betreffen; jenes kann man das äußere, dieses das innere Verhältniß nennen. Was das äußere Verhältniß des Sklavenstandes betrifft, so gewahrt man leicht, daß dieses nicht dem <200, 215> Rechtsgesetze widerstreitet; denn das Rechtsgesetz begreift nur diejenigen Handlungen unter sich, wodurch ein Eingriff in die Freiheiten anderer Menschen geschieht; die Entsagung meiner Rechte ist aber nicht ein solcher Eingriff, denn sie schadet mir nur allein, und daher ist auch diese Handlung der Entsagung durch das Rechtsgesetz nicht verboten. -- In Hinsicht des innern Verhältnisses sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich: die Fortdauer des Sklavenstandes, und ob der Sklave zufrieden ist, oder nicht.

Der erste Fall, wo der Sklavenstand mit Bewilligung des Sklaven fortdauert, widerstreitet nicht dem Rechtsgesetze; denn der Sklave handelt nicht dagegen, weil eine Entsagung seiner Rechte kein Eingriff in die Freiheit anderer Menschen ist, wie solches bei Beantwortung der vorhergehenden Frage schon gezeigt worden. Auch der Herr verletzt es eben so wenig durch die Annahme dessen, was der Sklave zu seinem Vortheile thut, weil die Annahme eines Geschenkes kein Eingriff in die Freiheit desjenigen ist, der es freiwillig ertheilt. Im zweiten Falle hört der Sklavenstand auf, wenn der Sklave nicht mehr Sklave seyn will, und dem Herren steht dann das Recht nicht mehr zu, ihn in der Sklaverey zu behalten. -- Da nun Rechte nur durch Anwendung des Rechtsgesetzes auf freie Wesen, die mit einander in wechselseitigem Verhältnisse stehen, entstehen, und der Herr von einem Rechte auf den Sklaven spricht, so wendet er auch das Rechtsgesetz auf das zwischen ihnen Beiden obwaltende Verhältniß an, und erklärt demnach den Sklaven für einen freien Menschen, und widerspricht sich daher selbst. -- Das Rechtsgesetz ertheilt dem Herren keine Erlaubniß, den Sklaven zu zwingen, in der Sklaverey zu bleiben; auch ist die Sklaverey rechtlich unmöglich; denn eine rechtmäßige Sklaverey ist logisch nicht denkbar. -- Die unveräußerlichen <200, 216> Rechte sind daher die Urrechte des Menschen, die mit dem gesellschaftlichen Zustande desselben, seinem Staatsleben, nicht aufhören; denn wenn gleich die ursprüngliche Freiheit des Menschen hier beschränkt wird, und beschränkt werden muß, damit die Freiheit Aller erhalten werde, so bleibt ihm immer noch ein Theil derselben übrig, und dieses sind seine Urrechte unter dem Rechtsgesetze.

Betrachtet man nun den Sklaven als Sklave, so steht man demselben keine Urrechte zu; er steht also nicht unter dem Rechtsgesetze, weil er sonst Urrechte haben mußte. Das Verhältniß des Herren zum Sklaven ist daher ein solches, worauf das Rechtsgesetz gar nicht angewendet werden kann, ohne dies Verhältniß aufzuheben; so lange es daher mit Bewilligung des Sklaven fortdauert, so ist es weder rechtmäßig, noch unrechtmäßig. Verlangt aber der Sklave nach Freiheit, will er seinen Sklavenzustand gelöset sehen, so kann ihn der Herr nicht zwingen, darin zu verbleiben, weil die Sklaverey kein solcher Zustand ist, woraus Rechte entstehen können. Ein Recht erlangt der Herr oder Sklavenbesitzer erst dadurch, daß er das Rechtsgesetz auf das zwischen ihm und dem Sklaven bestehende Verhältniß anwendete, und thut er dies, so steht er auch dem Sklaven Urrechte zu, und erklärt dadurch selbst, daß der Sklave keine Sache, daß er nicht Sklave, sondern ein vernünftiges Wesen sey. Da nun jedes vernünftige Wesen unter dem Rechtsgesetze steht, sobald es im Staate mit Anderen in Gesellschaft lebt, so steht auch der Sklave darunter; er hat also auch das Recht, von dem Herren zu verlangen, daß er ihn als vernünftiges Wesen anerkenne. Da nun die mit Bewilligung des Sklaven entstandene Sklaverey aufhört, sobald der Sklave nicht mehr darin bleiben will, so können eben so wenig Rechte aus einem mit Gewalt eingeführten Sklavenstande entspringen, und eine dritte Art <200, 217> der Entstehung des Sklavenstandes giebt es nun nicht, mithin kann auch nie ein Herr das Recht haben, den Sklaven zu zwingen, Sklave zu bleiben.“


Die Lösung aus der Sklaverei ist möglich, wenn der nun seiner Selbst bewußte Mensch seine Individualität so weit entwickelt hat, daß er zu seiner eigenen Versorgung und der Versorgung der Menschen, für die er sich verantwortlich sehen will, in der Lage ist, er dabei einen wertvollen gemeinwohlförderlichen Beitrag leistet und sich seiner Verantwortung als Teil des Ganzen bewußt ist.

Ebenso hat JEDER, also sowohl Menschen (sich ihrer Seele bewußte Individuen, die als solche handeln) als auch Personen (Seelen, die sich noch mit der Maske eigenidentifizieren), das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Persönlichkeit ist nicht gleich „Person“.
Dieses Recht resultiert sowohl aus dem Schöpfungsrecht, dem Naturrecht, internationalen oder völkerrechtlichen Verträgen, als auch aus dem Art. 2 des GG.

Deshalb muß sich auch niemand immer zwingend auf das GG berufen, sinnvoller ist es, sich auf das diesem vorgelagerte Naturrecht als Grundlage des eigenen Handelns zu berufen - denn sämtliche statutenrechtlichen Verbindungen zu der für ihn ungerechten Gewaltordnung aus schöpfungs- und naturrechtlichen Gründen, aus Gründen kanonischen Rechtes und vor allem aus Gewissensgründen wurden aufgegeben.
Ihm müssen somit diese Freiheiten und Rechte gewährt werden. Dem sich hier mitteilenden Menschen sind nicht nur im Gebiete Deutschlands darüber hinaus die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte zu gewähren.

 


All dies bedeutet: es existiert eine Gesetzeshierarchie
.

Oberstes Gesetz ist das Naturrecht - denn es ist das überpositive Recht der ewigen Ordnung unwandelbar und für alle Menschen gültig. Damit ist das Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem posi­tiven Recht ( Judikative ) übergeordnet. Aus dem Naturrecht leitet sich sowohl der ius cogens als auch das Völkerrecht ab.

Völkerrecht, wie das allgemein anerkannte Wiener Überein­kom­men der Verträge leitet seine Art. 53 und Art. 64 ebenso direkt vom Naturrecht (ius cogens) ab, wie die Menschenrechtscharta.
In alle demokratische Staatsverfassungen fließt das Naturrecht als übergeordnetes Recht ein.
Daraus resultieren die Gesetze auf Staatsebene sowie Landesebene ( welche ohne Naturrecht nichtig wären ).
Für die Bürger werden Bürgerliche Gesetzbücher ratifiziert, wobei in allen Gesetzestexten, welche sich auf Treu und Glauben sowie Sittlichkeit beziehen, direkt das Naturrecht zur Anwendung kommt.

D.h. ein Gesetz oder seine Auslegung im Widerspruch zum Naturrecht ist unheilbar nichtig !


Weitere allgemein verfügbare Information zum Naturrecht / natürlichen Recht


Naturrecht – Staatslexikon        https://www.staatslexikon-online.de/           Autor Otfried Höffe
Das europäische, aber auch außereuropäisches Rechts- und Staatsdenken lebt aus der Idee eines überpositiven Rechts.
Das Naturrecht / das natürliche Recht (jus naturale) erhebt Einspruch gegen die Arroganz politischer Macht, die beliebige Vorschriften in den Rang geltenden Rechts erheben will. Dagegen vertritt es die Idee einer aller menschlichen Autorität enthobenen Verbindlichkeit, deren Anerkennung jedes Gemeinwesen seinen Bürgern schulde, während krasse Missachtung Widerstand erlaube.

Die Gesamtheit der vor- und überpositiv gültigen Rechtsverbindlichkeiten nennen die Griechen das „von Natur aus Rechte bzw. Gerechte“ (physei/physikon dikaion), das sie scharf gegen das gesatzte, positive Recht absetzen: nomo dikaion.
In der Sache gehört zum Naturrecht auch die Berufung auf die „ungeschriebenen Gottesgebote, die wandellosen, die nicht von heute oder gestern stammen“ (Sophokles 2000: 22).
Ähnliche Verbindlichkeiten finden sich in vielen anderen Kulturen, so auch Mengzi (Menzius): jeder Mensch besitzt eine ihm vom Himmel verliehene angeborene Würde.

Nach Aristoteles zeichnet sich das Naturrecht durch Universalität und Nichtbeliebigkeit aus.
Es ist eine ungeschriebene, den Gesetzen und Rechtsgewohnheiten einer Polis übergeordnete, den verschiedenen Gemeinwesen gemeinsame Instanz; gemäß der Stoa, entwickelte sich das kosmologische Naturrecht: Im Rahmen einer hierarchisch gestuften göttlichen Weltordnung (kosmos) mit ihrem ewigen Gesetz bildet das ungeschriebene, aber angeborene natürliche Gesetz Grund und Maß für die menschlichen Gesetze.
Thomas: „gratia supponit naturam et perficit eam“ (STh I, 1,8 ad 2) setzt das spezifisch Christliche, die Gnade, die Natur voraus und vollendet sie [Gnade nimmt die Natur an und perfektioniert sie].

Das Naturrecht trägt zum modernen demokratischen Rechts- und Verfassungsstaat mit seiner religiösen Neutralität, mit politischer Gerechtigkeit, mit Volkssouveränität, Gewaltenteilung und den zu Grundrechten positivierten Menschenrechten bei. Von den weiteren Naturgesetzen ist das Gebot wichtig, abgeschlossene Verträge einzuhalten.

Trotz ihrer Gegenüberstellung schließen sich Naturrecht und positives Recht nicht wechselseitig aus.
Das Naturrecht macht auf eine zweite Dimension im Rechtsphänomen aufmerksam: auf die Gültigkeit im Unterschied zur Geltung bzw. auf die Legitimität im Unterschied zur Legalität. Die Antithese zum Naturrecht liegt in der „lediglich positiven“, zur Willkür neigenden Rechtssetzung.

 

Des weiteren siehe zu diesem Thema u.a.
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Naturrecht und die vorgrundgesetzlichen Würdebegriffe deutscher Länderverfassungen
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades doctor philosophiae (Dr. phil.)
vorgelegt dem Rat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften der Friedrich-Schiller-Universität Jena
von Frank Colin geboren am 25.07.1963 in Düsseldorf


https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00046566/Dissertation_Frank_Colin.pdf

S. 178 „ ..ein drittes Dokument .. wurde in Nürnberg im Jahre 1356 erlassen, zu einer Zeit, da das Deutsche Reich genau in derselben Lage war wie heute, auch ein Trümmerhaufen, materiell und ideell. Da hat ein Kaiser im Vollgefühl seiner Würde in der Präambel zur Goldenen Bulle, die eines der Grundgesetze des Reiches bis zum Jahr 1740 war, folgende Worte gesagt: (...) Jedes in sich zerteilte Reich muß in Trümmern zerfallen. Seine Führer sind – es klingt, wie wenn man die Führer des Hitlerismus vor sich sähe –‚ geworden Diebe und Gesellen von Dieben. (...) Darum hat der Herr in ihre Mitte den Geist des Schwindels hineingesetzt, damit sie am Mittag wie in der Mitternacht taumeln.
Und was hat dieser Kaiser, der solche herrliche Worte in der Einleitung zur Goldenen Bulle niedergelegt hat, als Rezept für Deutschland gefunden? Den Bundesstaat! Er schuf einen Bundesstaat, der 400 Jahre vorhielt bis zum Jahre 1740 ...“

473 Vgl. zu der Definition von Menschlichkeit Gustav Radbruch: „Ein berufener Cicero-Kenner [Karl Meister, Die Tugenden der Römer, Heidelberger Rektorats-Rede, 1930, S. 191] hat uns Ciceros Begriff der humanitas wie folgt ausgelegt: Menschlichkeit bedeutet Humanität. Diese macht den Menschen erst wirklich zum Menschen. Sie bedeutet Bildung, welche den Menschen über die tierische Rohheit erhebt. Die Menschlichkeit ist der Nährboden von Herzensfreundlichkeit und Menschenliebe. Sie ist eine Idee des Kulturmenschen, welche alle Menschen verbindet, die Menschen zu sein wert sind. (...) Endlich sieht Kant in der Humanität vornehmlich die Achtung der Menschenwürde, die es gebietet, den Menschen als Selbstzweck zu behandeln, und verbietet, ihn zu einem bloßen Mittel für fremde Zwecke herabzuwürdigen.“, in: ders., Zur Diskussion über die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in: Süddeutsche Juristen-Zeitung, S. 131–136, hier S. 131–132.

474 Bereits am 03.11.1945 urteilte das AG Wiesbaden, dass es „nach naturrechtlicher Lehre (...) Rechte des Menschen [geben würde], die auch der Staat durch seine Gesetzgebung nicht aufheben kann. Es sind dies Rechte, die mit der Natur und dem Wesen des Menschen so im Innersten verbunden sind, daß mit ihrer Aufhebung die geistig sittliche Natur des Menschen zerstört würde.“ Vgl. Urteil des AG Wiesbaden, in: Süddeutsche Juristenzeitung (1946), S. 38.

475 1946 urteilte das Landgericht Siegen, dass bei Anwendung des Naturrechts das KRG 10 gegen den unbedingten, naturrechtlichen Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen würde.
475Beyer, Wilhelm R., Rechtsphilosophische Besinnung, (wie Anm. 14),S. 11, Fußnote 7.476Vgl. Kern, Ernst, Die Bedeutung des Naturrechts für Gesetzgebung und Verwaltung, (wie Anm. 426),S.241–243, hier S. 241.

Auch das LG Frankfurt sah die Rechtswirkungen des Naturrechts am 30.06.1946 als verbindlich an, als es entschied, dass das „Reichsleitungsgesetz gegen die Verfassung und gegen das Naturrecht verstößt, wenn durch seine Anwendung Eigentum ohne entsprechende Entschädigung in Anspruch genommen wird.“


476 Das LG Konstanz urteilte am 28.02.1947 im Tillessenprozess, dass KRG 10 bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit angewandt werden könne, weil kein Verstoß gegen naturrechtliche Grundsätze gegeben sei. Vielmehr würde das KRG 10 auf naturrechtlichen Grundsätzenberuhen. Das KRG 10 würde den Menschen als solchen „in seiner Wesensbestimmung als absoluter in sich ruhender Wert gegenüber einer Macht, mag diese politisch oder staatlich sein“, schützen. Der Mensch dürfe nicht nur als Glied eines Organismus betrachtet werden, „dem er bedingungslos unterworfen“ ist. Der Mensch trage vielmehr „einen Persönlichkeitswert“ in sich. Dieser intrinsische Persönlichkeitswert des Menschen würde „nicht vom Staate und von der Gemeinschaft herkomm[en]“. Er beruhe vielmehr „auf sittlichen Wahrheiten (...),die jenseits, also über dem Staate und über der Gemeinschaft liegen.“Auf dieser Gewissheit würde „die abendländische Kultur, die Kultur der zivilisierten Völker“beruhen. Offenkundig sei es, dass die gesamte zivilisierte Welt fundamentale Rechte des Menschen anerkannt habe. Diese Rechte seien „das Recht auf das Leben, das Recht auf den eigenen Körper, die Freiheit des Gewissens, die Religionsfreiheit, das Recht, durch Arbeit das Lebensnotwendige zu erwerben, das Recht auf Ehe und Familie 133 und das Recht darauf, nicht in einer der Würde des Menschen widersprechenden Weise, fremden Zwecken unterworfen zu sein.“


Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, 20. Dezember 1945
Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus "politischen, rassischen und religiösen Gründen", sondern schloss auch Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Nach dem Willen der amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit, rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden, Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch.

 

 

Gesetzeshierarchie
 

Die Normativität des Völkerrechts wurde durch die Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet


 

göttliches, ewiges und natürliches Gesetz (Lex divina, lex aeterna, lex naturalis).

Naturrecht

unwandelbar und für alle Menschen gültig; säkular abgeleitet aus der „natürlichen Vernunft“


 

jus naturale


 

die Grundsätze der freien Zustimmung, von Treu & Glauben und der guten Sitten

die Überzeugung des Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Ordnung sind

soziale Natur des Menschen: Soziologische Ansätze und
die natürliche Solidarität


 


 


 

für alle Zeiten gültigen Rechtsprinzipien der Sittlichkeit

folgende Völkerrechtssubjekte
stimmten den Rechtsnormen zu:
Rechtspositivismus der Staaten

Völkerstrafrecht verpflichten Staaten, int. Organisationen und Individuen


 

Staat: hoheitlich tätiges Wirtschaftssubjekt


 

ein Rechtssystem, das von Menschen nicht abänderbare Rechte gewährt

Überzeugung der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung sind.

ius cogens (lat: zwingendes Recht) der Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf = zwingendes Völkerrecht und kann weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden.

zum ius cogens gehört
der Kern des Gewaltverbots
die elementaren Menschenrechte
sowie laut ILC Sklavenhandel, Piraterie, Völkermord, das Selbstbestim-mungsrecht der Völker.


 


 


 

Unwandelbar sind danach das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie der Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit

Kodifikationen des Völker­rechts: das Wiener Überein­kom­men über das Recht
der Verträge: Art. 53 und Art. 64 setzt diese Existenz
(ius cogens) voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen.
Der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda
ist allgemein anerkannt

Artikel 53 Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.

Artikel 64 Entsteht eine neue zwingende Norm des Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.

 

Details zu den Rechtsprinzipien

Oberstes Gesetz ist das Naturrecht (Augustinus, Thomas von Aquin) - denn es ist das überpositive Recht der ewigen Ordnung unwandelbar und für alle Menschen gültig. Damit ist das Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem positiven Recht (jeder Judikative) übergeordnet.

(*1.1.1655, † 28.09.1728) Christian Thomasius stellte die Sittlichkeit über das Recht; die Sittlichkeit (bezieht sich immer auf das Naturrecht) sei immanent, während es ohne Gemeinschaft kein Recht geben könne => Naturrecht das übergeordnete Rechtssystem !

(*10.04.1583, † 28.08.1645) Hugo de Groot leitete die Prinzipien des Völkerrecht, von den Rechtsprinzipien des Naturrechts ab.

(*8.1.1632, † 26.10.1694) Samuel von Pufendorf leitete die Staatenbildung aus der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen ab, der aus der eigenen Vernunft heraus in der Lage sein muss, den Unterschied zwischen Recht und Unrecht zu erkennen.

(*29.8.1632, † 28.10.1704) John Locke veröffentlichte seine Staatsauffassung von einem Gesellschaftsvertrag.
Die Volksvertretung soll für die Wahrung der naturrechtlichen Prinzipien Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und Streben nach Glückseligkeit eintreten. Eine Regierung, die diese Prinzipien missachte, erklärte Locke für illegitim. Eigentum und Freiheit sah er als die Garanten für eine Gesellschaft, in der sich der naturrechtliche Gedanke entfalten könne.
Locke stellte den Schutz des Einzelnen vor dem Staat in den Vordergrund: der politische Liberalismus ( Subsidiaritätsprinzip ). Charles-Louis de Secondat Montesquieu, Baron de la Brüde (1689 - 1755): „Politische Freiheit für jeden Bürger ist jene geistige Beruhigung, die aus der Über­zeugung hervorgeht, die jedermann von seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit genieße, muss die Regierung so beschaffen sein, dass kein Bürger einen andern zu fürchten braucht.“
 

Rechtsnormen

https://www.proverbia-iuris.de/ex-iniuria-ius-non-oritur/
Ex iniuria ius non oritur.
Aus Unrecht entsteht kein Recht.
 

https://www.proverbia-iuris.de/ius-cogens/
Ius cogens

Ius cogens – das zwingende Recht – kennzeichnet rechtliche Regelungen, die – anders als beim ius dispositivum – nicht durch andeslautende Vereinbarungen abbedungen werden können.
 

https://www.proverbia-iuris.de/ius-dispositivum/
Ius dispositivum

Das Ius dispositivum – das abbedingbare Recht – umfasst diejenigen rechtlichen Normen, die durch den Willen beider Vertragspartei (oder im Staatsrecht: einer Partei) abgeändert werden können.

 

Ius dispositivum
Kanon 1417
Kein Gesetz ist gültig oder hat irgendeine Autorität oder Kraft oder Wirkung, es sei denn, es entspricht dem Körper der kanonischen Gesetze, die diesem Kanon vorausgehen, bekannt als Astrum Iuris Divini Canonum in Übereinstimmung mit dem Pactum De Singularis Caelum.

Kanon 1418
Positives Gesetz ist das Gesetz, das von Männern und Frauen durch die entsprechende Autorität in Übereinstimmung mit diesen Kanons für die Regierung einer Gesellschaft verordnet wird. Da sich das Positive Gesetz letztendlich auf physische Objekte und Lebewesen bezieht, kann man sagen, dass alle gültigen positiven Gesetze aus dem Naturgesetz abgeleitet sind.

Kanon 1419
Ein positives Gesetz kann ein NATURGESETZ nicht außer Kraft setzen, aussetzen oder abändern. Es ist auch nicht möglich, dass ein positives Gesetz oder ein Naturgesetz ein göttliches Gesetz aufhebt, aussetzt oder ändert.

Kanon 1420
Alle positiven Gesetze, die in Übereinstimmung mit diesen Kanons erlassen werden, sind durch die Statuten der juristischen Personen im Rahmen ihrer bestehenden Befugnisse festgelegt. Kein gültiges positives Gesetz, das in Übereinstimmung mit diesen Kanons herausgegeben wird, darf göttliches, natürliches oder ursprüngliches positives Gesetz erschaffen oder ändern.

Kanon 1421
Ein positives Gesetz wird festgelegt und tritt in Kraft, wenn es in Übereinstimmung mit diesen Kanons verkündet wird.

Kanon 1422
Das gesamte positive Gesetz kann durch vier (4) Fundamente definiert werden, darunter: Konzepte, Prinzipien, Funktionsweise und Ergebnis und neunzehn (19) Grundsysteme einschließlich Kirchenrecht, Verwaltungsrecht, Leben & Ethik, Nahrung & Drogen, Wissen, Verpflichtung & Vereinbarung, Eigentum & Nachfolge, Geld & Handel, Sprache, Zivilisationen, Körperschaften, Religion, Heilige Texte, Verträge, Riten und Bräuche, Sakrament, Göttliche Sakramente und Zeit/Orte.

Kanon 1423
Wenn jemand auf das Positive Gesetz verweist, schreibt oder davon spricht, bedeutet das diese Kanons und keine anderen

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Ius dispositivum

The Philosophy of Positive Law: Foundations of Jurisprudence F First Edition Edition
by James Bernard Murphy


Canon 1417
No law is valid, or has any authority or force or effect unless it conforms to the body of Canon Laws preceding this Canon known as Astrum Iuris Divini Canonum in accordance with Pactum De Singularis Caelum.

Canon 1418
Positive Law is the laws that are enacted by men and women through proper authority in accordance with these canons for the government of a society. As Positive Law ultimately refers to physical objects and living beings, all valid Positive Law may be said to be derived from Natural Law.

Canon 1419
A Positive Law cannot abrogate, suspend, nor change a Natural Law. Nor is it possible for a Positive Law or Natural Law to abrogate, suspend or change a Divine Law.

Canon 1420
All Positive Law established in accordance with these canons are by Statutes of Juridic Persons within the limits of their established authority. No valid Positive Law issued in accordance with these canons may create or alter Divine, Natural or Original Positive Law.

Canon 1421
A Positive Law is established and takes force when it is promulgated in accordance with these canons.

Canon 1422
All Positive Law may be defined by four (4) Foundations including: Concepts, Principles, Operation and Result and nineteen (19) Primary Systems including Ecclesiastical Law, Administrative Law, Life & Ethics, Food & Drugs, Knowledge, Obligation & Agreement, Property & Succession, Money & Trade, Language, Civilizations, Entities, Religion, Sacred Texts, Treaties, Rites and Customs, Sacred Office, Divine Sacraments and Time/Places.

Canon 1423
When anyone references, writes or speaks of Positive Law it shall mean these canons and no other.

 

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip (Erste Ansätze finden sich im Liberalismus; 1891 durch die Enzyklika „Rerum Novarum“ Teil der katholischen Soziallehre nach Thomas von Aquin sowie Teil der Sozialenzyklika mit seinem naturrechtlichen Verständnis Quadragesimo anno von Papst Pius XI. „über die Gesellschaftliche Ordnung“ vom 15. Mai 1931: „Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen“) ent­spricht zweierlei Erfordernissen: der Notwendig­keit des Gemein­schafts­handelns und der Verhält­nismäßigkeit der Aktionsmittel gemessen an den Zielen und ist damit eine politische sowie gesell­schaft­liche Maxime, die Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt - d.h. staatliches Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt sein und nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en) nicht ausreichen. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit des Staates als nachrangig, subsidiär angesehen => ein „Strukturprinzip“ für die Organisation des Volkslebens.
Papst Benedikt XVI. erwähnt in seiner ersten Enzyklika Deus caritas est (2005): „Nicht den alles regelnden und beherrschenden Staat brauchen wir, sondern den Staat, der entsprechend dem Subsi­diaritätsprinzip großzügig die Initiativen anerkennt und unterstützt, die aus den verschiedenen gesellschaftlichen Kräften aufsteigen und Spontaneität mit Nähe zu den hilfsbedürftigen Menschen verbinden.“

Für die Schweiz gilt: Die Bürger, als Souverän, ermächtigen die Gemeinde, die sie wählen und die mit ihnen eng zusammenarbeitet - die Prinzipien: direkte Demokratie, Autonomie, Freiwilligkeit. Nur diejenigen Aufgaben, die nicht auf Gemeindeebene erledigt werden können, werden dem Staat (dem Kanton), übertragen. Das Grundgesetz erhebt die Subsidiarität explizit zu einem Grundsatz, der innerhalb der Europäischen Union (Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997 und Amtsblatt Nr. C 310/207 vom 16. Dezember 2004 ) verwirklicht sein muss.

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - Amtsblatt Nr. C 340 <10.11.97> SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europä­ischen Gemeinschaft beigefügt sind: 1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Sub­sidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund­satzes, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.

Wiener Übereinkommen der Verträge

Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.

Artikel 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.

Bürgerliches Gesetzbuch der FR of G

BGB § 138 [Nichtigkeit infolge von Sittenwidrigkeit]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

BGB § 157 [Auslegung von Verträgen]
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BGB § 162 [Treuwidrige Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts]
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

BGB § 242 [Treu und Glauben]
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BGB § 815 [Ausschluß der Rückforderung bei Erfolgsverfehlung]
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

BGB § 817 [Leistungszweck gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten]
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

BGB § 826 [Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung]
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

Dies zeigt, daß die übliche Vorgehensweise in der Bundesrepublik auch nach sog. bundesrepublikanischen Gesetzen bzw. Gesetzen des Bundesländer Straftatbestände der BRD Mitarbeiter ( u.a. sog. Beamte ) darstellen, jedoch wegen fehlender Rechtstaatlichkeit nicht verfolgt werden; siehe dazu die einführenden Erklärungen unter dem Thema ERKLÄRUNG
 

Baron de Montesquieu, auf den das Prinzip der Gewaltenteilung zurückgeht, spricht von der „Verteilung der drei Gewalten“.
Ziel sei es, durch Machtbegrenzung dem Missbrauch der Macht vorzubeugen. Macht steht gegen Macht: „Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.
Alles wäre verloren, wenn ein und derselbe Mann beziehungsweise die gleiche Körperschaft alle drei Gewalten ausübte.
1748 Das Buch Vom Geist der Gesetze von Charles de Secondat, Baron de Montesquieu : „Ein Staat kann so aufgebaut werden, dass niemand gezwungen ist, etwas zu tun, wozu er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, und niemand gezwungen ist, etwas zu unterlassen, was das Gesetz gestattet.“ – Ebd. Buch 11, Kap. 4

Die Freiheit als Bürgerrecht sei dann gegeben, wenn der staatliche Zwang ausschließlich auf die Gesetze beschränkt wird. Wenn der Staat nur noch den gesellschaftlich unbedingt notwen­digen Zwang ausübt < dieses fällt heute unter das Subsidiaritätsprinzip>, ist die maximal mögliche bürgerliche Freiheit gegeben. Die erste Bedingung für bürgerliche Freiheit ist also, dass die Regierenden an Gesetze gebunden werden. Die zweite Bedingung aber ist, den Regierenden auch die Macht über die Gesetze zu nehmen. "Es wäre nämlich zu befürchten, daß derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze erließe und dann tyrannisch durchführte" (Ebd. Kap. 6), dass also die Willkürakte der Herrschenden zwar in Gesetze gekleidet werden, doch trotzdem Willkürakte sind. Deshalb müssen die Befugnis getrennt werden

Übereinkommen ILO 169 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation vom 7. Juni 1989 über eingeborene Völker in unabhängigen Ländern, dieses Übereinkommen ist am 5. September 1991 in Kraft getreten.
Artikel 3
1. Die eingeborenen und in Stämmen lebenden Völker müssen in den vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Behinderung oder Diskriminierung kommen.
2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang in Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Völker, einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen Rechte, angewendet werden.


 

Das heute basiert auf historischen Vorbildern: Montesquieus – Vom Geist der Gesetze – und dem Gesellschaftsvertrag (fr.: Du Contrat Social ou Principes du Droit Politique) Jean-Jacques Rousseau´s 1762 - Wegbereiter moderner Demokratie. Für Rousseau konnte die alleinige Grundlage legitimer politischer Macht nur der allgemeine Wille (volonté générale) sein.

Rousseaus Grundannahmen:
> Voraussetzung der menschlichen Gemeinschaft (frz. l'état civil) ist
    – im Gegensatz zum Menschen im Naturzustand (frz. l’état de nature) – ein Vertrag (frz. pacte social).
> Grundlage dieses Vertrages ist der 'Gemeinwille' (frz. volonté générale
    - ein Fortschreiben der transzendentalen Staatsphilosohie Platons ). Dieser geht von Allen aus.
    Gemeinwille und Gerechtigkeit fallen bei Rousseau zusammen.
    Sie haben ihren gemeinsamen Ursprung in der Vernunft und beruhen auf Gegenseitigkeit.
> Alle ordnen sich diesem Vertrag freiwillig unter.

Rousseau baute auf dem Prinzip der universellen Richtigkeit, über den allgemeinen Willen, mit der Vorstellung des Gemeinwohls, welches allen Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen dienlich sei.

Solch ein Vertrag ist mir nicht vorgelegt worden - Dokumente, bzw. alle Dokumente, welche ihren tatsächlichen Zweck nicht klar erkennen lassen, sind sittenwidrig und nichtig; die Unterschrift darauf hat keine Rechtsbindung und das ganze keine Rechtswirkung /-kraft. Einem nichtigen Vorgang muß aus seiner grundsätzlichen Nichtigkeit heraus auch nicht widersprochen werden.

Daher kann auch kein UCC Law, kein kanonisches, kein Vertrags-/Handelsrecht ebenso wenig See-/Admirality Law angewandt werden, denn es existieren keine Verträge / Vertragspartnerschaften, erst recht keine auf Freiwilligkeit basierenden.