Wir kennen 2 sog. UN Zivilpakte, wodurch die allgemeine Erklärung der
Menschenrechte von 1948 zwingendes Recht wurde
> einmal im Sinne von gezeichnetem Vertragsrecht
> des weiteren als Völkerrecht unter dem Schutz der UN
> sowie die "zwingende" Verbindlichkeit der allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte
> dies alles im Einklang mit der Genfer Konvention und der Anti-Folterkonvention
Aufgrund der Eid ist das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland für alle
Staatsdiener verpflichtend
Amtseid: „Ich schwöre, dass
ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden
von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir
Gott helfe.“
Der Diensteid für Bundesbeamte:
„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
GG Art 25 Die allgemeinen
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
> daher geht auch aufgrund des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für alle Staatsdiener die UN
Zivilpakte vor:
Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II 1553)
Art. 7 Satz 2: "Insbesondere
darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen
oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden."
Dieser Internationale Pakt ICCPR ist mindestens ebenso verbindlich, wie die EU
Menschenrechtserklärung sowie die EU Charta.
Die Folgen
können nachgelesen werden im VStGB
https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/
_____________________________________________________________________
Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung
von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen
die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, 20. Dezember 1945
Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord,
Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus
"politischen, rassischen und religiösen Gründen", sondern schloss auch
Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Nach dem Willen der
amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit,
rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der
nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden,
Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten
Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in
den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten
amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch.
Artikel II
1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:
a) Verbrechen gegen den Frieden. Das Unternehmen des Einfalls in andere Länder
und des Angriffskrieges unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler
Verträge einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht
erschöpfenden Beispiele:
Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges oder eines
Krieges unter Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen oder
Zusicherungen; Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zum
Zwecke der Ausführung eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen.
b) Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum,
begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche, einschließlich der
folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord,
Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete oder ihre Verschleppung
zur Zwangsarbeit oder zu anderen Zwecken; Mord oder Mißhandlung von
Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Plünderung von
öffentlichem oder privatem Eigentum; mutwillige Zerstörung von Stadt oder Land;
oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt
sind.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich
der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord,
Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung,
Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche
Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne
Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung
begangen worden ist, verletzen.
d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder
Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen
Militärgerichtshof festgestellt worden ist.
2. Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft, in der er
handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer 1 dieses Artikels für
schuldig erachtet, wer
a) als Täter oder
b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder es
befohlen oder begünstigt oder
c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder
d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder
e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung
in Zusammenhang stand,
Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0229_kri.pdf
_____________________________________________________________________
Ärzte sind an die Deklaration
des Weltärztebundes vom Juni 1964 gebunden: ethische Grundsätze für die
medizinische Forschung am Menschen - verabschiedet von der 18.
Generalversammlung des Weltärztebundes Helsinki, Finnland
2. Es ist die Pflicht des Arztes, die Gesundheit der Menschen zu fordern und
zu erhalten.
5. In der medizinischen Forschung am Menschen haben Überlegungen, die das
Wohlergehen der Versuchsperson betreffen, Vorrang vor den Interessen der
Wissenschaft und der Gesellschaft.
8. Medizinische Forschung unterliegt ethischen Standards, die die Achtung vor
den Menschen fördern und ihre Gesundheit und Rechte schützen.
17. Ärzte dürfen nicht bei Versuchen am Menschen tätig werden, wenn sie nicht
überzeugt sind, dass die mit dem Versuch verbundenen Risiken entsprechend
eingeschätzt worden sind und in zufriedenstellender Weise beherrscht werden
können.
18. Medizinische Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn die
Bedeutung des Versuchsziels die Risiken und Belastungen für die Versuchsperson
überwiegt. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich bei den Versuchspersonen um
gesunde Freiwillige handelt.
20. Die Versuchspersonen müssen Freiwillige sein und über das
Forschungsvorhaben aufgeklärt sein.
21. Das Recht der Versuchspersonen auf Wahrung ihrer Unversehrtheit muss
stets geachtet werden
_____________________________________________________________________
Aus: https://evidenzdervernunft.solutions/
Dr. med. Elke Austenat RAin Helga Positzky
Bürgerinitiative
Der gemeinsame Nenner heißt: wie gut ist eine Person
ohne oder mit Impfung geschützt bzw. nicht schwer zu erkranken, .... Impferfolg
und Genesenenstatus überprüft man jedoch
nicht mit der Durchführung
eines Biomarker, dem PCR-Test, wie seit ca. 25 Jahren wiederholt bewiesen (WHO;
FDA;
Altman and Bland 1994). Folglich ist
die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV
/ Drucksache 19/29257 vom 4.5.2021)
Willkür.
Diese Verordnung benutzt einen Surrogat/Biomarker (PCR = Infektion) als Beweis
für eine Erkrankung. Diese Verordnung verletzt damit nicht nur den
Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG, sondern missachtet evidente medizinische
Erkenntnisse entgegen dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten –
Willkürverbot. Damit steht § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und die daraus mit der 3 G
Regelung resultierenden oktroyierten Verpflichtungen aufgrund des Widerspruchs
zu medizinischen Erkenntnissen der Immunität und zum Bundesrecht, welches bei
anderen Erkrankungen auch den Immunitätsnachweis genügen lässt. Weg von der
Willkür der Bestimmung des PCR, der kein Marker für einen Schutz darstellt,
zurück zum Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG und dem von Radbruch definierten ‘Extremes
Unrecht ist kein Recht’. Zitat Ende
_____________________________________________________________________
BVKJ-Sprecher Jakob Maske zieht eine schockierende Bilanz in Bezug auf den
Umgang mit Kindern 27. Mai 2021: „Es gibt psychiatrische Erkrankungen in
einem Ausmaß, wie wir es noch nie erlebt haben. Die Kinder- und
Jugendpsychiatrien sind voll, dort findet eine Triage statt. Wer nicht
suizidgefährdet ist und ’nur‘ eine Depression hat, wird gar nicht mehr
aufgenommen.“
_____________________________________________________________________
Ungeimpft Gesund - eine Beobachtungsstudie
https://www.ungeimpft-gesund.info
Unser Anliegen ist es, den Fokus der Aufmerksamkeit auf das umfassende
körperliche, seelische, psychische und soziale Befinden zu richten. Diese
Beobachtungsstudie zur Lebensqualität und dem Gesundheitsstatus von Menschen,
die auf Impfungen gegen COVID verzichten wollen, um an wertvolle Informationen
über unbeachtete, aber dennoch berechtigte, anerkennenswerte Bedürfnisse jener
Menschen zu gelangen, die sich bewusst GEGEN eine COVID Impfung oder
Auffrischung entschieden haben. Voraussetzung zur Studienteilnahme:
• Mündigkeit des Teilnehmers (Eltern agieren für ihre Kinder).
• Eine wahrheitsgetreue, gewissenhafte Beantwortung der Fragebögen.
• Keine Impfung während der Studiendauer mit einem COVID Impfstoff.
_____________________________________________________________________
Haftungsaufforderung:
==============
Die Haftung - insbesondere auf
Personenrechtsebene - besteht dreifach - aufgrund > primum non nocere:
> der Chartas der UN / EU
Menschen- & Grundrechte sowie des Nürnberger Kodex und des hippokratischen Eides
> der Maximes of law
> des Kommerzrechts
Da es um Leib und Leben eines
Christen - Menschen geht, der der Leib Christi ist, ist
der Schaden unendlich und damit
die Haftung nicht auf finanzielle
Belange begrenzt - die Haftung berührt das Leben jedes Handelnden gegen den
Menschen !
Siehe dazu =>
Personenrecht
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Auszug aus dem Video ALETHEIA Medienkonferenz
12. November 2021:
„Ich arbeitete mehr als zehn Jahren in der Schweizer Niederlassung einer
globalen Pharmafirma.
Die Covid Impfstoffe sind unwirksam, unsicher und erfüllen außerdem die
formalen Anforderungen an eine befristete Zulassung
nicht. Die
medizin-wissenschaftliche Ethik und das Wohl der Bevölkerung stehen nicht an
erster Stelle .. - in einer angeblichen
Pandemie, der lediglich
Bagatelle-Ereignisse zu Grund liegen.
Mittels Taschenspielertrick wird als „relative Risikoreduktion“ die
Wirksamkeit aufgebläht.
In Anbetracht der über 40.000 Studienteilnehmer
liegen diese Zahlen aber im Bereich des statistischen Zufalls und es
ist
unseriös, unwissenschaftlich und irreführend hierauf basierend zu behaupten,
dass der Impfstoff schwere Verläufe reduziert.
Die
Covidimpfstoffe sind unwirksam.
Zur
Sicherheit in der EU wurden bis zum 30. Oktober über 1.000.005 Nebenwirkungen
erfasst. Bei knapp 17.000 Todesfälle
im Zusammenhang mit der Impfung und rund
12.000 Fälle betrafen schwerwiegende Nebenwirkungen.
In den USA sind aktuell
2433 Todesfälle von ungeborenen von geimpften schwangeren Frauen erfasst. Die Covidimpfung
ist unwirksam, unsicher und unnötig. Noch unnötiger und unsicherer
ist es, sich hiervon in regelmäßigen Abständen eine
Boosterimpfung verabreichen
zu lassen, welche die Nebenwirkungen potenziert.“
_____________________________________________________________________
Ein Regionaldirektor, der bei der Forschungsorganisation Ventavia Research Group
beschäftigt war, hat der Fachzeitschrift British Medical Journal (BMJ)
berichtet, dass während der Zulassungsstudie des Corona-Impfstoffs des
US-Pharmakonzerns Pfizer Daten gefälscht worden waren. Nachdem sie das
Forschungsinstitut Ventavia Research Group, das die Studien für Pfizer
durchgeführt hatte, wiederholt auf diese Probleme hingewiesen hatte, schickte
die Regionaldirektorin von Ventavia Brook Jackson eine Beschwerde an die
US-Arzneimittelbehörde. Ventavia entließ sie noch am selben Tag. Jackson stellte
dem BMJ Dutzende von unternehmensinternen Dokumenten, Fotos, Tonaufnahmen und
E?Mails zur Verfügung, die die Vorwürfe belegen sollen. Demzufolge habe Pfizer
in mehreren Punkten wie dem Labormanagement, der Patientensicherheit und der
Datenintegrität gegen wissenschaftliche und ethische Standards verstoßen.
Mitarbeiter und Patienten wurden bei Versuchen mit Placebos außerdem nicht "verblindet",
d.h. sie wussten möglicherweise, ob sie den Impfstoff oder ein Placebo bekommen
haben.
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Auszug: Prof. Dr. Werner
Bergholz, ehemaliger Prof. an der Jakobs-Universität in Bremen, während der
Pressekonferenz in Reutlingen am 20.09.2021: „Wir haben ein Problem!“ mit den
Covid-19-Impfstoff - relevanten Nebenwirkungen bis hin zum Tod.
Wir hatten von 2000 bis 2020 pro Jahr ca. 40 Mio. Impfungen und ca. 20
Verstorbene.
Dieses Jahr bis einschließlich 31. Juli haben wir 1.230 Impftote - wenn Sie es
nachrechnen, 20 in 20 Jahren zu 1.200 aktuell.
Zudem gibt es offenbar Meldeverzüge. Auf der Ebene von Europa in der
EMA-Datenbank sind über 14.000 Verstorbene, also Impftote registriert.
Man kann sich ja das Spektrum oder die ganzen Nebenwirkungen einmal anschauen.
In jedem Fall kann man sagen: Das sieht überall sehr ähnlich aus. Es gibt auch
Ähnlichkeiten zwischen den mRMA-Impfstoffen, also den Impfstoffen von
AstraZeneca und Johnson&Johnson. Und pauschal kann man sagen,
es gibt kein Organ, was nicht betroffen ist bei
irgendjemand.
Es gibt keine Körperfunktion und kein Symptom, das nicht schon aufgetreten wäre.
Ich nenne nur einige: Erblindung, Taubheit, Herzinfarkt, Schlaganfall, usw. usf.
Und wir reden auf der Ebene von Europa, von 100.000en von Fällen, die mehr oder
minder schwerwiegend sind. Ich glaube es gibt weit mehr über 1 Mio. Meldungen.
_______________________________
Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit 19(14)233(4) zur öAnh am
30.10.2020 - Covid-19 Teststrategie
Prof. Dr. Werner Bergholz, Stellungnahme Bundestag - Praxistaugliche und
intelligente COVID-19-Teststrategie
Prof. Dr. Werner Bergholz Schriftliche Stellungnahme Öffentliche Anhörung des
Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages
Pkt 5: Die wissenschaftliche Aufarbeitung des Infektionsgeschehens ist nur in
Ansätzen erkennbar, dies betrifft ausdrücklich auch die nach wie vor
ausstehende wissenschaftlich fundierte Validierung des PCR Tests
Ohne konsequente und schnelle Umsetzung der Maßnahmen 1) - 5) gibt es keine
wirklich aussagefähigen und belastbaren Zahlen zum Infektionsgeschehen und
es sind keine angemessenen staatlichen Maßnahmen möglich.
Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Ausschussdrucksache 19(14)337(16)
Prof. Dr. Werner Bergholz Ehem.
Professor of Electrical Engineering
International Standards Consulting GmbH & Co. KG werner.bergholz@isc-team.eu
gel ESV zur öffent Anh am 17.05.2021 - IfSG 21.05.2021
Hrn. Erwin Rüddel Vorsitzender des Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestags
Die Schlussfolgerungen der Autoren lauten
2. Ein direkter Zusammenhang zwischen Infektionszahlen und sozialen Kontakten
ist somit aus den Daten nicht direkt ersichtlich.
Alle 5 Fehler führen zu einer viel zu hohen Zahl von Fällen
Infizierte ohne bemerkbare Symptome sind nach Ausweis einer Studie in Wuhan aus
dem Oktober 2020 an 10 Millionen Kontaktpersonen von Personen mit positivem
Test, aber ohne Krankheitssymptome, nicht infektiös.
Es ist mathematisch und messtechnisch klar, dass durch den vorgeschalteten
Schnelltest, also einer modifizierten Messmethode für die Häufigkeit von
Infektion, die Inzidenzzahl erhöht wird.
Schadensausmaß:
> Es gibt keine belastbaren Daten zu schweren Infektionsverläufen bei Kindern
(im Gegensatz zur Grippe).
> Die einzigen sicheren Zahlen zum schwersten Verlauf, dem Versterben, sind so
niedrig, dass man mit der gebotenen Vorsicht schließen kann, dass das
Schadensausmaß vernachlässigbar gering ist.
Handlungsempfehlungen
A) Der Einsatz von Antigentests in Schulen ist nicht zielführend,
Handlungsempfehlung: Antigentests an Schulen sofort einstellen und aus dem
Gesetzentwurf streichen.
B) Sowohl die Inzidenzzahl als auch der R-Wert haben nur wegen diverser Mängel
sehr wenig Aussagekraft
_____________________________________________________________________
7.12.2021 Wilfried Schmitz Rechtsanwalt
Unabhängiges Organ der Rechtspflege, Als Mensch und Anwalt der Würde des
Menschen
Warum aus jur.
Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem
dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist.
Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig
und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.
Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung wäre strafbar
!
I. Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen
gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art.
2 Abs. 2 S. 2 GG.
Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die
Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des
BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer
freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt. Die Menschenwürde aus
Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es
sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt
staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.). Es würde
einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen -
staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher
Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders
dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in
Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an,
schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten)
Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der
Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin
zum Tod bestätigt worden sind.
Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute
Quellen gibt):
1. Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of
Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über
unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen
Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021,
Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28.
Februar 2021. In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären
Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.
Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1.223 Todesfälle zu
verzeichnen waren.
Um es ganz deutlich zu sagen: Wer trotz Kenntnis dieser Daten eine Zulassung
eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat, hat gleich
mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.
2. Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021): www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz
Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des
gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor,
Seite 180 ff.
3. Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona
im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter: https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/
4. Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:
www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html
Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S.
370 ff.
Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.
Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein
verfassungswidrig und illegal.
II. Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung
einer genbasierten, experimentellen Substanz!
Siehe hierzu u.a.:
1. https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie
2.https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie
Fazit: Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern
ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.
Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der
Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt
– schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine
Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.
Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste
Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu
werten ist. Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte
Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden
Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.
III. Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion
vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.
Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das
dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht
durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet
sind. Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine
Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.
Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.
IV. Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.
Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die
immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist. Wenn diese Zulassung nur
bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.
Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde
das ernsthaft bestreiten.
Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart
unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch
jederzeit abzubrechen.
V. Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe –
ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte. Kein
Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er
solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der
Impftotenstatistik.
Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und
seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen. Wer das anders sieht, der
sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über
das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er
sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?
Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben
grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein
menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber
er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch
behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer
eingehen sollte.
VI. Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische
Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes: § 17a des
Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor.
Dort heißt es u.a.:
(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit
zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden,
wenn sie
1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
…
(3) …
(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit
versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG
handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen
Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B.
der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da
diese Gentherapie nachweislich gerade geeignet ist, „zur Verhütung oder
Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.
Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer
Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie
mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.
VII. Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw.
gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger
Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe
hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung
des BGH).
Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich
erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen. Eine
solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über
die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden - extrem
hohen Risiken im Unklaren lassen würde. Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen.
Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem
massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand
erwacht. Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente
zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine
allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte. 7.12.2021 Wilfried
Schmitz Rechtsanwalt Unabhängiges Organ der Rechtspflege, Als Mensch und Anwalt
der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung
und dem Schutz des Lebens verpflichtet.
_____________________________________________________________________
Rechtsanwälte für Grundrechte Anwälte für Aufklärung Dr.
Michael Brunner 1010 Wien afa-zone.at
aerzte-fuer-aufklärung.de
https://allesaufdentisch.tv/impfpflicht.html
Am 11. Oktober 2020 gründete Dr Brunner mit anderen Rechtsanwälten die
Organisation „Rechtsanwälte für Grundrechte
Rechtsanwälte für Aufklärung der
Bevölkerung zum Schutz der Bevölkerung“ gegründet; wir sind 60 Mitglieder.
Impfpflicht besteht keine in Österreich - dafür besteht
auch keine Rechtsgrundlage und eine solche Rechtsgrundlage kann
grundrechtskonform auch nicht geschaffen werden. Das Gleiche gilt auch für
Deutschland. Die EU Grundrechtscharta gilt
in Österreich, gilt in Deutschland,
gilt im gesamten EU Raum; in Deutschland gilt zusätzlich das Grundgesetz und die
Resolution 2361 des Europarates vom 27. Jänner 2020 grundsätzlich auch für
Deutschland, wenn auch unverbindlich als
Empfehlung und verbietet jeden
Empfang, jeden direkten, jeden indirekten Impfstoff verbietet jede
Diskriminierung von
Personen, die sich nicht impfen lassen möchten und
verbietet auch eine Impfung als Eintrittsvoraussetzung in das öffentliche
Leben,
in das Berufsleben, in das gesellschaftliche Leben festzulegen.
Daß es schon deshalb keine Impfpflicht geben könne.
Die Impfung ist keine Impfung sondern ein experimentelles Gen Therapeutikum.
Es kann mit dieser Impfung - die ja keine Impfung ist - keine sterile Immunität
geschaffen werden.
D.h. derjenige, der sich mit dieser Substanz behandeln läßt, kann sich weiter
mit SARS Covid2 infiziert und kann diese
Infektion auch an Dritte weiter
übertragen.
Daher erübrigt sich jede Diskussion über Impfpflicht, da eine Impfung gar nicht
angeboten werden kann.
Es ist keine Impfung, weil es die Voraussetzungen für eine Impfung nicht erfüllt
Des weiteren schützt es nicht, da man weiterhin von dem Virus infiziert werden
kann
es wird nur gesagt, dass es vor einem schweren Verlauf schützen würde
die Impfung bewahrt einen nicht davor, es an andere weiterzugeben
Jede Arzneimittelwerbung muss immer vollständig sein, klar
sein und darf keinesfalls irreführend sein.
Da für diese Impfung nur eine bedingte Zulassung besteht und keine sterile
Immunität verschafft werden kann, so muss
das auch gesagt werden, wenn dieses
Präparat beworben wird --- wobei die Werbung in eingeschränktem Ausmaße zulässig
ist.
Und wenn Personen sagen, diese Impfung wäre sicher oder risikolos, dann ist
das eindeutig falsch und macht haftbar.
Wir haben in Österreich kein Infektionsschutzgesetz, sondern einzelne
Verordnungen durch den Gesundheitsminister und durch
Unterminister. Man kann
diese Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit
anfechten.
Der Gerichtshof hat seit 14. Juli 2020 bis heute in 30 gesonderten
Fallentscheidungen festgestellt, dass wesentliche
Bestimmungen bei Corona
Verordnungen gesetzwidrig waren und beispielsweise der gesamte erste lockdown in
Österreich.
Dass der PCR Test nicht geeignete ist, wurde auch vom
Verwaltungsgerichts Wien festgestellt: er kann keine Infektion nachweisen.
Die gesellschaftliche Ächtung von Ungeimpften: privatrechtliche Unternehmen,
Clubs, Theater, Restaurants ihren Arbeitnehmern
oder Gästen dürfen nicht
vorschreiben: Ihr dürft nur in mein Gebäude ´rein, wenn ihr geimpft seid. Sie
dürfen es nicht vorschreiben
- dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Wenn solche Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag enthalten sein sollte, dann ist
dieser gesetz- und sittenwidrig und dies wird
nicht Vertragsbestandteil.
Für eine Grundrechtseinschränkung bedarf es einer
erheblichen Gefahrenlage mit einer Begründung - die liegt bei SARS Covid2
nicht
vor. Die Mortalitätsrate wurde erst kürzlich durch den anerkannten Professor
Johann Ioannidis festgestellt, liegt bei 0,15 %
für Personen unter 65 Jahren; so
besteht statistisch gesehen so gut wie überhaupt kein Risiko an dieser Krankheit
zu sterben und
auch alte Personen, die betroffen sind, sind dann von einem
schwerwiegenden Verlauf betroffen, wenn Sie eine oder mehrere
- bis drei -
Vorerkrankungen haben.
Daher besteht keine Gefährdungslage, die es rechtfertigen würde Grundrechte
einzuschränken und hier ganz besonders das
Grundrecht auf Schutz der
körperlichen und geistigen Integrität.
Dann kommt noch dazu: diese Stoffe sind nicht erprobt ! Sie haben nur eine
bedingte Zulassung im Sinne
der EU-Verordnung
Nummer 507 aus 2006, weil eben keine Studien vorliegen über
mittelfristige und
Langzeitwirkung; keine Studien über
Auswirkungen auf die Fertilität, keine
Studien betreffend Wechselwirkungen bei Medikamenteneinnahme, keine Studien
auf Auswirkungen auf Karzinome, Genveränderungen usw. es kann niemand gezwungen
werden, sich einem Experiment zu
unterziehen. Das verbietet der Nürnberger
Kodex.
https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/files/eudralex/vol-1/reg_2006_507/reg_2006_507_de.pdf
Zusammenfassend:
> bereits durch richterliche Beschlüsse wurde ganz offiziell in
unterschiedlichen Ländern der Erde festgestellt, dass
der PCR Test keine
Krankheit nachweisen kann
> dass die Infektionsschutzgesetze insidenz basiert und nicht mit dem
Grundgesetz vereinbar sind
- da keine Gefährdungslage besteht
> Dass die Impfung laut Hersteller gar keine Impfung ist, sondern lediglich eine
Substanz, die bei einem geringen
Prozentsatz eine geringere Wahrscheinlichkeit
hat, vor einem schweren Verlauf zu schützen
- das aber auch nur für diese Zeit.
- Es wird ja eine dritte und vierte Impfung diskutiert.
> Eine Impfpflicht ist also weder rechtlich zulässig noch sinnvoll im Sinne der
Beendigung der Pandemie
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Anbei wird ein öffentlichern Brief vom Ende September 2020 der privatärztlichen
Praxis Josef J. Diers
an den Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein´s - in
gekürzten Auszügen zitiert:
am 17.09.20 forderte das Verwaltungsgericht Würzburg auf ärztlichen Attesten
zur Befreiung von der Maskenpflicht der
konkreten Diagnose eines
Krankheitsbildes; dies ist unvereinbar mit der ärztlichen Schweigepflicht.
Wir fordern die Ärztekammer
daher dringend eine Erklärung auf, dass Diagnosen in einem allgemein
zugänglichen ärztlichen
Attest nichts zu suchen haben. Wirklich notwendig dürfte
dies nach unserer ärztlichen Einschätzung aber auch nicht sein, da
längere
Sauerstoffrestriktion und die zwangsweise Rückatmung von C02, sowie
Keim-/Pilz-Besiedlung der MN-Abdeckung, in
jedem Falle ein gesundheitliches
Risiko darstellen. Die Haftung für Folgen der MN-Abdeckunq wurde von der
„Politik“ auf das
Individuum verschoben. Der Tod einer Schülerin sollte uns
allen vor Augen geführt haben, dass wir es hier .. auch mit
diversen
Straftatbeständen, von Nötigung, Misshandlung Schutzbefohlener, fahrlässiger und
schwerer Körperverletzung
mit Todesfolge, bis hin zu unterlassener
Hilfeleistung bei Verweigerung eines ärztlichen Attests zu tun haben, wenn ein
Patient
„seinem“ Arzt gegenüber seine „Beeinträchtigung“ durch eine MN-Abdeckung
„glaubhaft“ macht.
Als Ärzte dürfen wir zuerst
einmal unseren Patienten nicht schaden > primum non nocere.
Das ist und bleibt gern,
hippokratischem Eid > conditio sine qua non.
Die Haftung für etwaige Schäden liegt bei ? Diese Frage sollte sich jeder
Arzt / Schullleiter / Ladenbesitzer / Busfahrer etc.
dringend stellen und bei
seiner Haftpflichtversicherung eine Deckungszusage einholen.
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Zu keiner Zeit wird jemals oder wurde jemals einer Haftungsverschiebung auf die
Person zugestimmt.
Immer und zu jederzeit ist der Schöpfer der Person: der Standesbeamte des
Geburtsstandesamt
respektive das Standesamt und sein Leiter uneingeschränkt haftbar
In diese Haftung treten alle Staatsdiener privat und öffentlich mit ein, durch
jede Maßnahme
Welche sich in irgendeiner Weise gegen den Menschen richtet
Inbesondere durch Untreue der immer als dem Menschen verpflichteten Treuhänder >
Richter, Staatsanwälte etc.
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https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html
Aktualisiert: 31.10.202007:22 Pandemie-Erkenntnisse
Neue Corona-Studie der WHO überrascht sogar Experten: So tödlich ist das Virus
wirklich VonStefan Reich
Stanford-Professor John Ioannidis hat in einer Metastudie erneut die
Sterblichkeit von Covid-19 untersucht
- mit einem erstaunlichen Ergebnis. Ist
die durch das Coronavirus verursachte Krankheit weniger tödlich als bisher
angenommen?
• Weltweit sterben Menschen an der neuartigen Lungenkrankheit Covid-19*.
• Der Stanford-Professor John Ioannidis hat in einer Metastudie erneut die
Sterblichkeit untersucht.
• Das Ergebnis ist erstaunlich. Bei den Sterberaten gibt es große Differenzen.
Stanford - Es klang nach einer guten Nachricht, und die steckt wohl auch im
Ergebnis einer neuen Covid-19*-Metastudie:
Die Krankheit scheint in weniger
Fällen tödlich zu verlaufen als früher angenommen. Doch die Botschaft des Autors
war auch klar:
Für die Entscheidungen der Politik können seine Erkenntnisse zwar
hilfreich sein, man müsse sie aber differenziert betrachten.
Urheber der Studie ist John Ioannidis, einer der derzeit meistzitierten Autoren
in der Wissenschaftswelt. Der Professor für Medizin und Epidemiologie an der
Universität Stanford hat 61 Studien aus der ganzen Welt ausgewertet, die aus
Antikörpertest-Stichproben die tatsächliche Infiziertenrate in der jeweiligen
Bevölkerung errechneten. Sie untersuchten also die Dunkelziffern der
Corona-Fälle. Die Ergebnisse hat Ioannidis statistischen Korrekturen unterzogen
und ins Verhältnis gesetzt zu den offiziellen Covid-19-Todesfällen in den
Untersuchungsgebieten: "Infection fatality rate of COVID-19 inferred from
seroprevalence data"
John P A Ioannidis
Published today in the Bulletin of the WHOhttps://t.co/4dRoJF4MiK
pic.twitter.com/nPnwi1YFc0
— METRICStanford (@METRICStanford) October 14, 2020
Metastudie zu Covid-19-Sterblichkeit - auch Streek-Studie ausgewertet
Eine der Untersuchungen ist die Heinsberg-Studie des Bonner Virologen Hendrik
Streeck. Die errechnete aus einer großen
Antikörper-Stichprobe*, dass bis Mitte
April vermutlich 15,5 Prozent der gut 12 000 Einwohner der Gemeinde Gangelt –
also fast
2.000 Menschen – eine Infektion durchgemacht hatten. Offiziell lag die
Zahl der Infizierten im Ort auch Mitte August noch unter
500. Sieben Menschen
waren in Gangelt, einem der ersten deutschen Corona-Hotspots*, bis Mitte April
gestorben.
Daraus errechnete Ioannidis zusammen mit der Dunkelziffer aus der
Streeck-Studie eine Sterberate von 0,25 Prozent,
also 2,5 Todesfälle auf 1000
Infizierte. Coronavirus: Weltweit stirbt einer von 500 Corona-Infizierten
Damit liegt die Gangelt-Studie leicht über dem Median der Metastudie von
Ioannidis. Der Median– er liegt bei 0,23– ist der Wert,
der die herangezogenen
Stichproben in gleich große Hälften teilt. 50 Prozent kommen auf niedrigere
Sterblichkeiten*, 50 Prozent
auf höhere. Der Medianwert legt also nahe, dass
weltweit etwas mehr als einer von 500 Corona-Infizierten stirbt.
Die höchste
errechnete Sterblichkeit von 1,63 Prozent ergab sich aus einer Stichprobe in
zwei OrtenimUS-Bundesstaat Louisiana.
Die höchste Infiziertenrate fand sich
mit 58 Prozent in einem Slum in Mumbai, wo die Sterblichkeit unter dem
Durchschnitt lag.
Ioannidis’ Folgerung: Die Sterblichkeit durch Covid-19 scheint
geringer als früher angenommen.
Er vergleicht seine Zahlen mit den in China errechneten Sterblichkeitsraten von
3,4 Prozent aus der Frühzeit der Pandemie.
Damals glaubte man, es gebe kaum
unentdeckte Fälle mit schwachen Symptomen und folglich auch keine hohe
Dunkelziffer.
Auch etwas später errechnete Sterblichkeiten von einem Prozent
weltweit würden nicht erreicht. Einen eigenen globalen Wert
nennt Ioannidis aber
nicht.
Covid-19: Sterblichkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab - und variiert
erheblich
Die zweite Erkenntnis: Die Sterblichkeit variiert von Land zu Land, Stadt zu
Stadt und teils sogar von Viertel zu Viertel
erheblich – und zwar in
Abhängigkeit vom Anteil alter Menschen in der Bevölkerung, von der Qualität des
Gesundheitswesens,
der Bevölkerungsdichte und Infektionsherden wie vollen
Verkehrsmitteln. Eine US-Meta-Studie kam für die USA kürzlich auf
einen Wert von
0,8 Prozent. Der Virologe Christian Drosten hält für Deutschland aufgrund der
etwas älteren Bevölkerung einen
Wert von einem Prozent für plausibel.
Coronavirus-Sterblichkeitsstudie - Darin sieht Ioannidis den Nutzen
Den Nutzen der Studie sieht Ioannidis vor allem im Herausarbeiten regionaler
Unterschiede.
Die zu kennen sei wichtig, wenn es darum gehe, Maßnahmen festzulegen, die
eventuell die Sterblichkeit in anderen
Bereichen erhöhe. Ioannidis hatte früh
vor negativen Folgen, wie etwa dem Anstieg von Selbstmordraten bei
steigender Arbeitslosigkeit gewarnt.