internationaler Pakt ICCPR
 

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Nach oben Erklärungen Eide Personenrecht UN Declaration of Human Rights Defenders internationaler Pakt ICCPR was ist eine Verfassung

 

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Personenrecht

internationaler Pakt ICCPR

UN Declaration of Human Rights Defenders

ius cogens

Wahrheit

Erklärungen

Eide




Impressum
Bedingungen
Für Alle
Disclaimer
DSGVO


Wir kennen 2 sog. UN Zivilpakte, wodurch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 zwingendes Recht wurde
> einmal im Sinne von gezeichnetem Vertragsrecht
> des weiteren als Völkerrecht unter dem Schutz der UN
> sowie die "zwingende" Verbindlichkeit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
> dies alles im Einklang mit der Genfer Konvention und der Anti-Folterkonvention

 

Aufgrund der Eid ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland für alle Staatsdiener verpflichtend

Amtseid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden
               von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
               gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe
.“

Der Diensteid für Bundesbeamte: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
                                   Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe
.“

 

GG Art 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.

Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

> daher geht auch aufgrund des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für alle Staatsdiener die UN Zivilpakte vor:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II 1553)

Art. 7 Satz 2: "Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen

                        oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden
."


Dieser Internationale Pakt ICCPR ist mindestens ebenso verbindlich, wie die EU Menschenrechtserklärung sowie die EU Charta.

               Die Folgen können nachgelesen werden im VStGB   https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/
 

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Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, 20. Dezember 1945


Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus "politischen, rassischen und religiösen Gründen", sondern schloss auch Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Nach dem Willen der amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit, rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden, Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch.

Artikel II
1. Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:
a) Verbrechen gegen den Frieden. Das Unternehmen des Einfalls in andere Länder und des Angriffskrieges unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele:
Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen oder Zusicherungen; Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zum Zwecke der Ausführung eines der vorstehend aufgeführten Verbrechen.
b) Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Mißhandlung der Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete oder ihre Verschleppung zur Zwangsarbeit oder zu anderen Zwecken; Mord oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum; mutwillige Zerstörung von Stadt oder Land; oder Verwüstungen, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt sind.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen.
d) Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist.
2. Ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder die Eigenschaft, in der er handelte, wird eines Verbrechens nach Maßgabe von Ziffer 1 dieses Artikels für schuldig erachtet, wer
a) als Täter oder
b) als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens mitgewirkt oder es befohlen oder begünstigt oder
c) durch seine Zustimmung daran teilgenommen hat oder
d) mit seiner Planung oder Ausführung in Zusammenhang gestanden hat oder
e) einer Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung in Zusammenhang stand,
Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0229_kri.pdf

 

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Ärzte sind an die Deklaration des Weltärztebundes vom Juni 1964 gebunden: ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen - verabschiedet von der 18. Generalversammlung des Weltärztebundes Helsinki, Finnland

2. Es ist die Pflicht des Arztes, die Gesundheit der Menschen zu fordern und zu erhalten.

5. In der medizinischen Forschung am Menschen haben Überlegungen, die das Wohlergehen der Versuchsperson betreffen, Vorrang vor den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft.

8. Medizinische Forschung unterliegt ethischen Standards, die die Achtung vor den Menschen fördern und ihre Gesundheit und Rechte schützen.

17. Ärzte dürfen nicht bei Versuchen am Menschen tätig werden, wenn sie nicht überzeugt sind, dass die mit dem Versuch verbundenen Risiken entsprechend eingeschätzt worden sind und in zufriedenstellender Weise beherrscht werden können.

18. Medizinische Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn die Bedeutung des Versuchsziels die Risiken und Belastungen für die Versuchsperson überwiegt. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich bei den Versuchspersonen um gesunde Freiwillige handelt.

20. Die Versuchspersonen müssen Freiwillige sein und über das Forschungsvorhaben aufgeklärt sein.

21. Das Recht der Versuchspersonen auf Wahrung ihrer Unversehrtheit muss stets geachtet werden

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Aus: https://evidenzdervernunft.solutions/    Dr. med. Elke Austenat    RAin Helga Positzky   Bürgerinitiative

Der gemeinsame Nenner heißt: wie gut ist eine Person ohne oder mit Impfung geschützt bzw. nicht schwer zu erkranken, .... Impferfolg und Genesenenstatus überprüft man jedoch nicht mit der Durchführung eines Biomarker, dem PCR-Test, wie seit ca. 25 Jahren wiederholt bewiesen (WHO; FDA; Altman and Bland 1994). Folglich ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV / Drucksache 19/29257 vom 4.5.2021) Willkür.  
Diese Verordnung benutzt einen Surrogat/Biomarker (PCR = Infektion) als Beweis für eine Erkrankung. Diese 
Verordnung verletzt  damit  nicht  nur den Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG,  sondern missachtet evidente medizinische Erkenntnisse entgegen dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten – Willkürverbot. Damit steht § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und die daraus mit der 3 G Regelung resultierenden oktroyierten Verpflichtungen aufgrund des Widerspruchs zu medizinischen Erkenntnissen der Immunität und zum Bundesrecht, welches bei anderen Erkrankungen auch den Immunitätsnachweis genügen lässt. Weg von der Willkür der Bestimmung des PCR, der kein Marker für einen Schutz darstellt, zurück zum Gleichheitsgrundsatz gem. Art 3 GG und dem von Radbruch definierten ‘Extremes Unrecht ist kein Recht’.        Zitat Ende


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BVKJ-Sprecher Jakob Maske zieht eine schockierende Bilanz in Bezug auf den Umgang mit Kindern 27. Mai 2021: „Es gibt psychiatrische Erkrankungen in einem Ausmaß, wie wir es noch nie erlebt haben. Die Kinder- und Jugendpsychiatrien sind voll, dort findet eine Triage statt. Wer nicht suizidgefährdet ist und ’nur‘ eine Depression hat, wird gar nicht mehr aufgenommen.“


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Ungeimpft Gesund - eine Beobachtungsstudie

https://www.ungeimpft-gesund.info         Unser Anliegen ist es, den Fokus der Aufmerksamkeit auf das umfassende körperliche, seelische, psychische und soziale Befinden zu richten. Diese Beobachtungsstudie zur Lebensqualität und dem Gesundheitsstatus von Menschen, die auf Impfungen gegen COVID verzichten wollen, um an wertvolle Informationen über unbeachtete, aber dennoch berechtigte, anerkennenswerte Bedürfnisse jener Menschen zu gelangen, die sich bewusst GEGEN eine COVID Impfung oder Auffrischung entschieden haben. Voraussetzung zur Studienteilnahme:
• Mündigkeit des Teilnehmers (Eltern agieren für ihre Kinder).
• Eine wahrheitsgetreue, gewissenhafte Beantwortung der Fragebögen.
• Keine Impfung während der Studiendauer mit einem COVID Impfstoff.

 


 


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VACCINE CONTROL GROUP - A WORLDWIDE SCIENTIFIC STUDY


https://www.vaxcontrolgroup.com/          IMPFSTOFF-KONTROLLGRUPPE - EINE WELTWEITE WISSENSCHAFTLICHE STUDIE

Die Vaccine Control Group ist eine weltweite unabhängige Langzeitstudie, mit Daten von ungeimpften Menschen für eine
vergleichende Analyse mit der geimpften Bevölkerung, um den Erfolg des Covid-19 Massenimpfungsprogramms zu bewerten
und zukünftige Forschungsprojekte zu unterstützen.
Diese Studie steht in keinem Zusammenhang mit einem pharmazeutischen Unternehmen und wird es auch nie tun.


 

Die VaxControlGroup ist eine gemeinnützige Genossenschaft, die für die Menschen da ist.

 

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Haftungsaufforderung:
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Die Haftung - insbesondere auf Personenrechtsebene - besteht dreifach - aufgrund > primum non nocere:

> der Chartas der UN / EU Menschen- & Grundrechte sowie des Nürnberger Kodex und des hippokratischen Eides

> der Maximes of law

> des Kommerzrechts

Da es um Leib und Leben eines Christen - Menschen geht, der der Leib Christi ist, ist der Schaden unendlich und damit

die Haftung nicht auf finanzielle Belange begrenzt - die Haftung berührt das Leben jedes Handelnden gegen den Menschen !

Siehe dazu => Personenrecht

 

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Auszug aus dem Video ALETHEIA Medienkonferenz 12. November 2021:

Ich arbeitete mehr als zehn Jahren in der Schweizer Niederlassung einer globalen Pharmafirma.

Die Covid Impfstoffe sind unwirksam, unsicher und erfüllen außerdem die formalen Anforderungen an eine befristete Zulassung
nicht. Die medizin-wissenschaftliche Ethik und das Wohl der Bevölkerung stehen nicht an erster Stelle .. - in einer angeblichen
 Pandemie, der lediglich Bagatelle-Ereignisse zu Grund liegen.

Mittels Taschenspielertrick wird als „relative Risikoreduktion“ die Wirksamkeit aufgebläht.

In Anbetracht der über 40.000 Studienteilnehmer liegen diese Zahlen aber im Bereich des statistischen Zufalls und es ist
 unseriös, unwissenschaftlich und irreführend hierauf basierend zu behaupten, dass der Impfstoff schwere Verläufe reduziert.
 Die Covidimpfstoffe sind unwirksam.

Zur Sicherheit in der EU wurden bis zum 30. Oktober über 1.000.005 Nebenwirkungen erfasst. Bei knapp 17.000 Todesfälle
im Zusammenhang mit der Impfung und rund 12.000 Fälle betrafen schwerwie­gende Nebenwirkungen.
In den USA sind aktuell 2433 Todesfälle von ungeborenen von geimpften schwang­eren Frauen erfasst. Die Covid­impfung
ist unwirksam, unsicher und unnötig. Noch unnötiger und unsicherer ist es, sich hiervon in regelmäßigen Abständen eine
 Boosterimpfung verabreichen zu lassen, welche die Nebenwirkungen potenziert.“

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Ein Regionaldirektor, der bei der Forschungsorganisation Ventavia Research Group beschäftigt war, hat der Fachzeitschrift British Medical Journal (BMJ) berichtet, dass während der Zulassungsstudie des Corona-Impfstoffs des US-Pharmakonzerns Pfizer Daten gefälscht worden waren. Nachdem sie das Forschungsinstitut Ventavia Research Group, das die Studien für Pfizer durchgeführt hatte, wiederholt auf diese Probleme hingewiesen hatte, schickte die Regionaldirektorin von Ventavia Brook Jackson eine Beschwerde an die US-Arzneimittelbehörde. Ventavia entließ sie noch am selben Tag. Jackson stellte dem BMJ Dutzende von unternehmensinternen Dokumenten, Fotos, Tonaufnahmen und E?Mails zur Verfügung, die die Vorwürfe belegen sollen. Demzufolge habe Pfizer in mehreren Punkten wie dem Labormanagement, der Patientensicherheit und der Datenintegrität gegen wissenschaftliche und ethische Standards verstoßen. Mitarbeiter und Patienten wurden bei Versuchen mit Placebos außerdem nicht "verblindet", d.h. sie wussten möglicherweise, ob sie den Impfstoff oder ein Placebo bekommen haben.

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Auszug: Prof. Dr. Werner Bergholz, ehemaliger Prof. an der Jakobs-Universität in Bremen, während der Pressekonferenz in Reutlingen am 20.09.2021: „Wir haben ein Problem!“ mit den Covid-19-Impfstoff - relevanten Nebenwirkungen bis hin zum Tod.

Wir hatten von 2000 bis 2020 pro Jahr ca. 40 Mio. Impfungen und ca. 20 Verstorbene.
Dieses Jahr bis einschließlich 31. Juli haben wir 1.230 Impftote - wenn Sie es nachrechnen, 20 in 20 Jahren zu 1.200 aktuell.
Zudem gibt es offenbar Meldeverzüge. Auf der Ebene von Europa in der EMA-Datenbank sind über 14.000 Verstorbene, also Impftote registriert.

Man kann sich ja das Spektrum oder die ganzen Nebenwirkungen einmal anschauen. In jedem Fall kann man sagen: Das sieht überall sehr ähnlich aus. Es gibt auch Ähnlichkeiten zwischen den mRMA-Impfstoffen, also den Impfstoffen von AstraZeneca und Johnson&Johnson. Und pauschal kann man sagen, es gibt kein Organ, was nicht betroffen ist bei irgendjemand.
Es gibt keine Körperfunktion und kein Symptom, das nicht schon aufgetreten wäre. Ich nenne nur einige: Erblindung, Taubheit, Herzinfarkt, Schlaganfall, usw. usf. Und wir reden auf der Ebene von Europa, von 100.000en von Fällen, die mehr oder minder schwerwiegend sind. Ich glaube es gibt weit mehr über 1 Mio. Meldungen.

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Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit  19(14)233(4) zur öAnh am 30.10.2020 - Covid-19 Teststrategie
Prof. Dr. Werner Bergholz, Stellungnahme Bundestag - Praxistaugliche und intelligente COVID-19-Teststrategie
Prof. Dr. Werner Bergholz Schriftliche Stellungnahme Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages
Pkt 5: Die wissenschaftliche Aufarbeitung des Infektionsgeschehens ist nur in Ansätzen erkennbar, dies betrifft ausdrücklich auch die nach wie vor ausstehende wissenschaftlich fundierte Validierung des PCR Tests
Ohne konsequente und schnelle Umsetzung der Maßnahmen 1) - 5) gibt es keine wirklich aussagefähigen und belastbaren Zahlen zum Infektionsgeschehen und es sind keine angemessenen staatlichen Maßnahmen möglich.

Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit Ausschussdrucksache 19(14)337(16)

Prof. Dr. Werner Bergholz Ehem. Professor of Electrical Engineering
International Standards Consulting GmbH & Co. KG werner.bergholz@isc-team.eu
gel ESV zur öffent Anh am 17.05.2021 - IfSG 21.05.2021
Hrn. Erwin Rüddel Vorsitzender des Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags

Die Schlussfolgerungen der Autoren lauten
2. Ein direkter Zusammenhang zwischen Infektionszahlen und sozialen Kontakten ist somit aus den Daten nicht direkt ersichtlich.
Alle 5 Fehler führen zu einer viel zu hohen Zahl von Fällen

Infizierte ohne bemerkbare Symptome sind nach Ausweis einer Studie in Wuhan aus dem Oktober 2020 an 10 Millionen Kontaktpersonen von Personen mit positivem Test, aber ohne Krankheitssymptome, nicht infektiös.

Es ist mathematisch und messtechnisch klar, dass durch den vorgeschalteten Schnelltest, also einer modifizierten Messmethode für die Häufigkeit von Infektion, die Inzidenzzahl erhöht wird.

Schadensausmaß
:
> Es gibt keine belastbaren Daten zu schweren Infektionsverläufen bei Kindern (im Gegensatz zur Grippe).
> Die einzigen sicheren Zahlen zum schwersten Verlauf, dem Versterben, sind so niedrig, dass man mit der gebotenen Vorsicht schließen kann, dass das Schadensausmaß vernachlässigbar gering ist.

Handlungsempfehlungen

A) Der Einsatz von Antigentests in Schulen ist nicht zielführend,
Handlungsempfehlung: Antigentests an Schulen sofort einstellen und aus dem Gesetzentwurf streichen.
B) Sowohl die Inzidenzzahl als auch der R-Wert haben nur wegen diverser Mängel sehr wenig Aussagekraft

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7.12.2021 Wilfried Schmitz Rechtsanwalt Unabhängiges Organ der Rechtspflege, Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen

Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist.

Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.
Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung wäre strafbar
!
I. Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen
gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.). Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen - staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.

Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):
1. Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021. In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.

Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1.223 Todesfälle zu verzeichnen waren.
Um es ganz deutlich zu sagen: Wer trotz Kenntnis dieser Daten eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat, hat gleich mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.

2. Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021): www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz
Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.

3. Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter: https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/

4. Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.: www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html
Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.
Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.
Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.

II. Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz!

Siehe hierzu u.a.:
1. https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie
2.https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie

Fazit: Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.
Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.

Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist. Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.

III. Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können. Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind. Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.

Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.

IV. Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.
Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist. Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.
Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.
Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.

V. Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte. Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.
Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen. Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?

Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.

VI. Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes: § 17a des Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor.

Dort heißt es u.a.:
(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

(3) …
(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.
Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.

VII. Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).
Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen. Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden - extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde. Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen. Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht. Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte. 7.12.2021 Wilfried Schmitz Rechtsanwalt Unabhängiges Organ der Rechtspflege, Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.

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Rechtsanwälte für Grundrechte Anwälte für Aufklärung Dr. Michael Brunner 1010 Wien   afa-zone.at
aerzte-fuer-aufklärung.de             https://allesaufdentisch.tv/impfpflicht.html            
Am 11. Oktober 2020 gründete Dr Brunner mit anderen Rechtsanwälten die Organisation „Rechtsanwälte für Grundrechte
 Rechtsanwälte für Aufklärung der Bevölkerung zum Schutz der Bevölkerung“ gegründet; wir sind 60 Mitglieder.

Impfpflicht besteht keine in Österreich - dafür besteht auch keine Rechtsgrundlage und eine solche Rechtsgrundlage kann
 grundrechtskonform auch nicht geschaffen werden. Das Gleiche gilt auch für Deutschland. Die EU Grundrechtscharta gilt
in Österreich, gilt in Deutschland, gilt im gesamten EU Raum; in Deutschland gilt zusätzlich das Grundgesetz und die
Resolution 2361 des Europarates vom 27. Jänner 2020 grundsätz­lich auch für Deutschland, wenn auch unverbindlich als
Empfehlung und verbietet jeden Empfang, jeden direk­ten, jeden indirekten Impfstoff verbietet jede Diskri­minierung von
Personen, die sich nicht impfen lassen möchten und verbietet auch eine Impfung als Eintrittsvoraussetzung in das öffentliche
Leben, in das Berufsleben, in das gesellschaftliche Leben festzulegen.

Daß es schon deshalb keine Impfpflicht geben könne.
Die Impfung ist keine Impfung sondern ein experimentelles Gen Therapeutikum.
Es kann mit dieser Impfung - die ja keine Impfung ist - keine sterile Immunität geschaffen werden.
D.h. derjenige, der sich mit dieser Substanz behandeln läßt, kann sich weiter mit SARS Covid2 infiziert und kann diese
Infektion auch an Dritte weiter übertragen.
Daher erübrigt sich jede Diskussion über Impfpflicht, da eine Impfung gar nicht angeboten werden kann.

Es ist keine Impfung, weil es die Voraussetzungen für eine Impfung nicht erfüllt
Des weiteren schützt es nicht, da man weiterhin von dem Virus infiziert werden kann
es wird nur gesagt, dass es vor einem schweren Verlauf schützen würde
die Impfung bewahrt einen nicht davor, es an andere weiterzugeben

Jede Arzneimittelwerbung muss immer vollständig sein, klar sein und darf keinesfalls irreführend sein.
Da für diese Impfung nur eine bedingte Zulassung besteht und keine sterile Immunität verschafft werden kann, so muss
das auch gesagt werden, wenn dieses Präparat beworben wird --- wobei die Werbung in eingeschränktem Ausmaße zulässig ist.
Und wenn Personen sagen, diese Impfung wäre sicher oder risikolos, dann ist das eindeutig falsch und macht haftbar.

Wir haben in Österreich kein Infektionsschutzgesetz, sondern einzelne Verordnungen durch den Gesundheitsminister und durch
 Unterminister. Man kann diese Verordnungen beim Verfassungs­gerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.
Der Gerichtshof hat seit 14. Juli 2020 bis heute in 30 gesonderten Fallentscheidungen festgestellt, dass wesentliche
Bestimmungen bei Corona Verordnungen gesetzwidrig waren und beispielsweise der gesamte erste lockdown in Österreich.

Dass der PCR Test nicht geeignete ist, wurde auch vom Verwaltungsgerichts Wien festgestellt: er kann keine Infektion nachweisen.

Die gesellschaftliche Ächtung von Ungeimpften: privatrechtliche Unternehmen, Clubs, Theater, Restaurants ihren Arbeitnehmern
oder Gästen dürfen nicht vorschreiben: Ihr dürft nur in mein Gebäude ´rein, wenn ihr geimpft seid. Sie dürfen es nicht vorschreiben
 - dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Wenn solche Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag enthalten sein sollte, dann ist dieser gesetz- und sittenwidrig und dies wird
 nicht Vertragsbestandteil.

Für eine Grundrechtseinschränkung bedarf es einer erheblichen Gefahrenlage mit einer Begründung - die liegt bei SARS Covid2
nicht vor. Die Mortalitätsrate wurde erst kürzlich durch den anerkannten Professor Johann Ioannidis festgestellt, liegt bei 0,15 %
für Personen unter 65 Jahren; so besteht statistisch gesehen so gut wie überhaupt kein Risiko an dieser Krankheit zu sterben und
 auch alte Personen, die betroffen sind, sind dann von einem schwerwiegenden Verlauf betroffen, wenn Sie eine oder mehrere
- bis drei - Vorerkrankungen haben.
Daher besteht keine Gefährdungslage, die es rechtfertigen würde Grundrechte einzuschränken und hier ganz besonders das
 Grundrecht auf Schutz der körperlichen und geistigen Integrität.


Dann kommt noch dazu: diese Stoffe sind nicht erprobt ! Sie haben nur eine bedingte Zulassung im Sinne  der EU-Verordnung
 Nummer 507 aus 2006, weil eben keine Studien vorliegen über mittel­fristige und Langzeitwirkung; keine Studien über
 Auswirkungen auf die Fertilität, keine Studien betreffend Wechselwir­kungen bei Medikamentenein­nahme, keine Studien
auf Auswirkungen auf Karzinome, Genveränderungen usw. es kann niemand gezwungen werden, sich einem Experiment zu
 unterziehen. Das verbietet der Nürnberger Kodex.


https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/files/eudralex/vol-1/reg_2006_507/reg_2006_507_de.pdf

Zusammenfassend:
> bereits durch richterliche Beschlüsse wurde ganz offiziell in unterschiedlichen Ländern der Erde festgestellt, dass
    der PCR Test keine Krankheit nachweisen kann
> dass die Infektionsschutzgesetze insidenz basiert und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind
- da keine Gefährdungslage besteht
> Dass die Impfung laut Hersteller gar keine Impfung ist, sondern lediglich eine Substanz, die bei einem geringen
    Prozentsatz eine geringere Wahrscheinlichkeit hat, vor einem schweren Verlauf zu schützen
- das aber auch nur für diese Zeit.
- Es wird ja eine dritte und vierte Impfung diskutiert.
> Eine Impfpflicht ist also weder rechtlich zulässig noch sinnvoll im Sinne der Beendigung der Pandemie


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Anbei wird ein öffentlichern Brief vom Ende September 2020 der privatärztlichen Praxis Josef J. Diers
an den Vorstand der Ärzte­kammer Schleswig-Holstein´s - in gekürzten Auszügen zitiert:

am 17.09.20 forderte das Verwaltungsgericht Würzburg auf ärztlichen Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht der
konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes; dies ist unvereinbar mit der ärztlichen Schweigepflicht.

Wir fordern die Ärztekammer daher dringend eine Erklärung auf, dass Diagnosen in einem allgemein zugänglichen ärztlichen
Attest nichts zu suchen haben. Wirklich notwendig dürfte dies nach unserer ärztlichen Einschät­zung aber auch nicht sein, da
längere Sauerstoffrestriktion und die zwangsweise Rückatmung von C02, sowie Keim-/Pilz-Besiedlung der MN-Abdeckung, in
jedem Falle ein gesundheitliches Risiko darstellen. Die Haftung für Folgen der MN-Abdeckunq wurde von der „Politik“ auf das
 Individuum verschoben. Der Tod einer Schülerin sollte uns allen vor Augen geführt haben, dass wir es hier .. auch mit
diversen Straftatbeständen, von Nötigung, Misshandlung Schutzbefohlener, fahrlässiger und schwerer Körperverletzung
mit Todesfolge, bis hin zu unterlassener Hilfeleistung bei Verweigerung eines ärztlichen Attests zu tun haben, wenn ein Patient
 „seinem“ Arzt gegenüber seine „Beeinträchtigung“ durch eine MN-Abdeckung „glaubhaft“ macht.

Als Ärzte dürfen wir zuerst einmal unseren Patienten nicht schaden > primum non nocere.

Das ist und bleibt gern, hippokratischem Eid > conditio sine qua non.

Die Haftung für etwaige Schäden liegt bei ? Diese Frage sollte sich jeder Arzt / Schullleiter / Ladenbesitzer / Busfahrer etc.
dringend stellen und bei seiner Haftpflichtversicherung eine Deckungszusage einholen

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Zu keiner Zeit wird jemals oder wurde jemals einer Haftungsverschiebung auf die Person zugestimmt.

Immer und zu jederzeit ist der Schöpfer der Person: der Standesbeamte des Geburtsstandesamt

respektive das Standesamt und sein Leiter uneingeschränkt haftbar

In diese Haftung treten alle Staatsdiener privat und öffentlich mit ein, durch jede Maßnahme

Welche sich in irgendeiner Weise gegen den Menschen richtet

Inbesondere durch Untreue der immer als dem Menschen verpflichteten Treuhänder > Richter, Staatsanwälte etc.

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https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

Aktualisiert: 31.10.202007:22 Pandemie-Erkenntnisse
Neue Corona-Studie der WHO überrascht sogar Experten: So tödlich ist das Virus wirklich VonStefan Reich
Stanford-Professor John Ioannidis hat in einer Metastudie erneut die Sterblichkeit von Covid-19 untersucht
- mit einem erstaunlichen Ergebnis. Ist die durch das Coronavirus verursachte Krankheit weniger tödlich als bisher angenommen?
• Weltweit sterben Menschen an der neuartigen Lungenkrankheit Covid-19*.
• Der Stanford-Professor John Ioannidis hat in einer Metastudie erneut die Sterblichkeit untersucht.
• Das Ergebnis ist erstaunlich. Bei den Sterberaten gibt es große Differenzen.
Stanford - Es klang nach einer guten Nachricht, und die steckt wohl auch im Ergebnis einer neuen Covid-19*-Metastudie:
Die Krankheit scheint in weniger Fällen tödlich zu verlaufen als früher angenommen. Doch die Botschaft des Autors war auch klar:
 Für die Entscheidungen der Politik können seine Erkenntnisse zwar hilfreich sein, man müsse sie aber differenziert betrachten.
Urheber der Studie ist John Ioannidis, einer der derzeit meistzitierten Autoren in der Wissenschaftswelt. Der Professor für Medizin und Epidemiologie an der Universität Stanford hat 61 Studien aus der ganzen Welt ausgewertet, die aus Antikörpertest-Stichproben die tatsächliche Infiziertenrate in der jeweiligen Bevöl­kerung errechneten. Sie untersuchten also die Dunkelziffern der Corona-Fälle. Die Ergebnisse hat Ioannidis statistischen Korrekturen unterzogen und ins Verhältnis gesetzt zu den offiziellen Covid-19-Todesfällen in den Untersuchungsgebieten: "Infection fatality rate of COVID-19 inferred from seroprevalence data"
 

John P A Ioannidis
 

Published today in the Bulletin of the WHOhttps://t.co/4dRoJF4MiK pic.twitter.com/nPnwi1YFc0
— METRICStanford (@METRICStanford) October 14, 2020

Metastudie zu Covid-19-Sterblichkeit - auch Streek-Studie ausgewertet
Eine der Untersuchungen ist die Heinsberg-Studie des Bonner Virologen Hendrik Streeck. Die errechnete aus einer großen
Antikörper-Stichprobe*, dass bis Mitte April vermutlich 15,5 Prozent der gut 12 000 Einwohner der Gemeinde Gangelt – also fast
 2.000 Menschen – eine Infektion durchgemacht hatten. Offiziell lag die Zahl der Infizierten im Ort auch Mitte August noch unter
 500. Sieben Menschen waren in Gangelt, einem der ersten deutschen Corona-Hotspots*, bis Mitte April gestorben.
Daraus errechnete Ioannidis zusammen mit der Dunkelziffer aus der Streeck-Studie eine Sterberate von 0,25 Prozent,
also 2,5 Todesfälle auf 1000 Infizierte. Coronavirus: Weltweit stirbt einer von 500 Corona-Infizierten


Damit liegt die Gangelt-Studie leicht über dem Median der Metastudie von Ioannidis. Der Median– er liegt bei 0,23– ist der Wert,
der die herangezogenen Stichproben in gleich große Hälften teilt. 50 Prozent kommen auf niedrigere Sterblichkeiten*, 50 Prozent
auf höhere. Der Medianwert legt also nahe, dass weltweit etwas mehr als einer von 500 Corona-Infizierten stirbt.
Die höchste errechnete Sterblichkeit von 1,63 Prozent ergab sich aus einer Stichprobe in zwei OrtenimUS-Bundesstaat Louisiana.
Die höchste Infi­zier­tenrate fand sich mit 58 Prozent in einem Slum in Mumbai, wo die Sterblichkeit unter dem Durchschnitt lag.
 Ioannidis’ Folgerung: Die Sterblichkeit durch Covid-19 scheint geringer als früher angenommen.


Er vergleicht seine Zahlen mit den in China errechneten Sterblichkeitsraten von 3,4 Prozent aus der Frühzeit der Pandemie.
Damals glaubte man, es gebe kaum unentdeckte Fälle mit schwachen Symptomen und folg­lich auch keine hohe Dunkelziffer.
Auch etwas später errechnete Sterblichkeiten von einem Prozent weltweit würden nicht erreicht. Einen eigenen globalen Wert
nennt Ioannidis aber nicht.


Covid-19: Sterblichkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab - und variiert erheblich


Die zweite Erkenntnis: Die Sterblichkeit variiert von Land zu Land, Stadt zu Stadt und teils sogar von Viertel zu Viertel
erheblich – und zwar in Abhängigkeit vom Anteil alter Menschen in der Bevölkerung, von der Qualität des Gesundheitswesens,
der Bevölkerungsdichte und Infektionsherden wie vollen Verkehrsmitteln. Eine US-Meta-Studie kam für die USA kürzlich auf
einen Wert von 0,8 Prozent. Der Virologe Christian Drosten hält für Deutschland aufgrund der etwas älteren Bevölkerung einen
Wert von einem Prozent für plausibel. Coronavirus-Sterblichkeitsstudie - Darin sieht Ioannidis den Nutzen


Den Nutzen der Studie sieht Ioannidis vor allem im Herausarbeiten regionaler Unterschiede.
Die zu kennen sei wichtig, wenn es darum gehe, Maßnahmen festzulegen, die eventuell die Sterblichkeit in anderen
Bereichen erhöhe. Ioannidis hatte früh vor negativen Folgen, wie etwa dem Anstieg von Selbstmordraten bei
 steigender Arbeitslosigkeit gewarnt.