ius cogens
 

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Das universelle Völkerrecht mit den zwingende Vorschriften des Ius cogens entfaltet seine Wirkung erga omnes

 


Alles hat im „Angesicht“ des göttlichen, des unendlichen BewußtSeins eine Schöpfung der Liebe und des Gebens aus sich selbst heraus zu sein - denn es existiert nichts höheres oder niederes in der Schöpfung
- alles ist EINS, in der divinen Wahrheit ungetrennt, untrennbar und alles trägt in sich das Göttliche: dies ist das ewige Gesetz, lex aeterna.

Der römische Jurist Ulpian hat das ius divina auf die Ebene des positiven Rechts ausgedehnt;
wir kennen es als Neminem laedere: schädige Niemanden - und diese seine Gültigkeit besteht uneingeschränkt !

Ebenso gelten erga omnes die Prinzipien: „die Grundsätze der freien Zustimmung, von Treu und Glauben und der guten Sitten.
Unwandelbar sind danach das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie der Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit.

Das ius naturale, des überpositiven Naturrechts wurde durch den ILC (international Law Commission <> UNO) auf das positive Recht ausgedehnt, als universelles Völkerrecht mit den zwingende Vorschriften des Ius cogens und seiner Wirkung erga omnes:
dazu gehören u.a. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, der Kern der Menschenrechte (Verbot von Völkermord, Sklavenhandel, Piraterie usw.), das Gewaltverbot, etc.

So ist auch das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ius cogens (vgl. WVRK).
Es handelt sich um eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf. Verträge die gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker
verstoßen, sind entsprechend nichtig (vgl. kodifizierte Regeln in Art. 53 WVRK). Unser >individuelles< souveränes Selbstvertretungsrecht begründet sich damit auch durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, den Genfer Konventionen, den Pariser Verträgen, der UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Januar 2002, der Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Illusion des Rechts
Gemäß EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Die BRD hatte nie eine > eigene < Staatsangehörigkeit, sondern bestätigte nur die Angehörigkeit zu Deutschland als Ganzem (siehe Prof. E. Röper).

Nicht nur die BVerfGE 2 BvF 1/73 mit Gesetzeskraft, belegt, dass die BRD auch niemals Besitzrecht oder hoheitliche Befugnisse auf dem Gebiet des Deutschen Reichs respektive von Deutschland als Ganzem ausüben konnte:
„uti possidetis, ita possideatis“ <=> demjenigen, der das Besitzrecht ausüben will, muss es auch gehören.

Gemäß Zöllner ZPO 23. Auflage ZPO § 291 Rn 2: ist es eine offenkundige Tatsache, dass die Bundesrepublik kein völkerrechtlich souveräner Staat, sondern eine scheinstaatliche, von den Alliierten eingesetzte und von ihnen mit Rechten ausgestattete Verwaltungseinheit, ist.
Siehe dazu auch BGBl. II S. 1274 ff. vom 25.9.1990: Art. 4 Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam. BGBl. II 1994 S. 26, Art. 1 / d stimmten Bundestag und Bundesrat dem Übereinkommen vom 25.09.1990 zu.

Damit ist das geltende BRD Recht durch das Besatzungsrecht nach 1. und 2. BMJBBG vom April 2006 und 23.11.2007 definiert: § 1, § 2 hat das ursprüngliche Besatzungsrecht wiederhergestellt: §3: „Rechte ... der Besatzungsbehörden ... bleiben von der Aufhebung
unberührt und bestehen ... fort.“ - was belegt: BRD besitzt keine Souveränität oder hoheitliche Befugnisse und kann damit keine eigenständige und souveräne Völkerrechtspersönlichkeit sein. ISENSEE, J., Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 41: "Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz …"

Dabei ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde vor einem ordentlichen Staatsgericht nach Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention in der BRD außer Kraft gesetzt, denn GVG §15 (1) Alle Gerichte sind Staatsgerichte, wurde schon 1950 gestrichen; daher existieren in der BRD nur illegale Ausnahmegerichte - GVG §16 - damit sind alle Handlungen, auch die der vollziehende Gewalt, rechtswidrig. Zudem war der BRD-Rechtsweg schon immer explizit für Deutsche ausgeschlossen, weil deutsches RECHT gemäß Art. 6 und 13 EMRK nicht angewandt und vollstreckt wird; des Weiteren gilt in demokratischen Ländern das Prinzip der Gewaltenteilung, dabei werden Exekutive, Legislative & Judikative voneinander getrennt. In der BRD ist die Justiz und Legislative
abhängig, als Einheitsgewalt der Exekutive eingebettet.

Alfred Verdross & Bruno Simma „Universelles Völkerrecht Theorie und Praxis“ Seite 54 §72 Bona fides ist die Grundlage des Völkerrechts mit dem Verbot des Rechtsmißbrauchs - dabei ist das VR als Primat supranationales Recht (US Digest 1976 - S.686) und bricht immer das ihm entgegenstehende staatliche Recht.

Hans Kelsen (1932): „völkerrechtswidrige Staatsakte sind auch staatsrechtlich nichtig“.


Die Radbruchschen Formel <Kurzform „extremes Unrecht ist kein Recht“> (Radbruchs Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“, ... das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat: „wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“) beschrieben von Augustinus, auf dem Naturrecht beruhend: „Ein ungerechtes Gesetz ist (überhaupt) kein Gesetz.“ Die Stoiker, insbesondere Seneca sowie Thomas von Aquin führen diesen Grundsatz fort.

Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte sowie der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte erkennen das Selbstbestimmungsrecht bindend an.
In beiden Pakten heißt es gleich lautend in Artikel I: „(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung."

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Sokrates erkennt dabei an, dass das Recht Ordnung schafft; die Bindung an das Recht setzt ein Gegebenes voraus, dieses wird auch als positives Recht bezeichnet. Als normative Ordnung ist das Recht ein System von Normen. Die einzelnen Normen gelten, wenn sie sich formal richtig aus einer Grundnorm ableiten, die den Geltungsbereich des positiven Rechts bestimmt.


Soll das positive Recht aber selbst bei völlig ungerechten und womöglich sogar verbrecherischen Gesetzen bzw. einer solchen Anwendung gelten? Dies wäre die Konsequenz aus der Lehre eines strengen Rechtspositivismus, der die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung zurückführt. Die obersten deutschen Bundesgerichte befürworten dagegen in ständiger Rechtsprechung eine Geltungsgrenze für gesetzliches Unrecht.

Diese bestimmt sich u.a. nach der sogenannten Radbruchschen Formel. Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.


Solche "Recht"-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts inkl. dem Völkerrecht verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.

Durch die Ratifizierung der römischen Convention vom 17. Juli 1998 über den internationalen Strafgerichtshof durch 139 Staaten (dadurch völkerrechtlichen Status nach Art. 25 GG) - welches am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist - definiert die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, welche sich auf internationale Rechtsnormen und Vertragsrecht berufen kann. Die ICC-Norm unterstreichen die Normenhierarchie des ius cogens.


Die Verfassung eines Staats wäre daher nur unter Einbeziehung der Völkerrechtsordnung rechtens; nach herrschender Auffassung wirkt das Verbot des Völkermordes „erga omnes“, begründet also eine Verpflichtung gegenüber allen Staaten der internationalen Gemeinschaft. Das Verbot des Völkermordes zum „ius cogens“ zählt, ist es eine zwingende völkerrechtliche Norm und betrifft damit immer die gesamte Staatengemeinschaft.

Gleiches gilt für systematische Verstöße gegen elementare Menschenrechte, wie das EuGH in Straßbourg in zahlreichen Verfahren gegen die BRD festgestellt hat - d.h. diese Verstöße finden täglich in der BRD stattfinden.
 

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John Bouvier leitete seine Rechtsmaximen => Bouvier ´s Maximes of Law 1856 in ihrer Grundsätzlichkeit aus der Bibel, der Heiligen Schrift ab.

Zitat:
Die Maximen des Rechts sind grundlegend die Darlegung und Erläuterung der Geburtsrechte eines Menschen.
Sie leiten sich aus der Logik der natürlichen Ordnung als Allgemeingültigkeiten ab.

“Eine Maxime ist ein Lehrsatz, der von allen Menschen ohne Beweis, Argument und Diskussion anerkannt und gebilligt wird.” [Black's, 3rd, (1933) page 1171]

„Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“ [American Jurisprudence 2nd,§ 8].
„Aus einem Betrug heraus entsteht keine Aktion (ex dolo malo non oritur actionem).“
„Es ist Betrug, Betrug zu verbergen (fraus est fraudem celare).“
„Betrug und Täuschung soll kein Mensch entschuldigen.“
„Einem Betrüger wird alles zugetraut.“ (Omnia praesumuntur contra Spoliatorem)

Der, der irrt, stimmt nicht zu (Non consentit qui errat.)

„Niemand ist an etwas Unmögliches gebunden.“ (Nemo tenetur ad impossibile.)

Recht kann nichts Unmögliches erzwingen (Lex non cogit impossibilia.)

„Zugunsten des Lebens, der Freiheit und der Unschuld werden alle Dinge vermutet.“
(In favorem vitae, libertatis et innocentiae omia praesumuntur.

„Das Gesetz duldet niemals etwas, das gegen die Wahrheit gerichtet ist.“ (Contra veritatem lex numquam aliquid permittit.)

„Ein Vertrag kommt nicht zustande aus einer bösen Handlung.“ (Ex malificio non oritur contractus.)

Eine Handlung gegen meinen Willen ist keine Handlung. (Actus me invito factus, non est meus actus.)

Recht ist was richtig ist. (Lex est norma recti.) <=> Radbruchsche Formel: was nicht richtig ist, ist auch kein Recht.

 

Siehe dazu auch die PDFs

1.) Feststellung von Recht: was ist Recht

2.) Maxime des Rechts - mit den zehn wesentliche Maximen oder Gebote im Handelsrecht