UN Declaration of Human Rights Defenders
 

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UN Declaration of Human Rights Defenders

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Bedingungen
Für Alle
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Hiermit wird kundgetan, daß Peter den HRD angehört.

 

O H C H R

HIGH-COMMISSIONER OF HUMAN RIGHTS

 

The Declaration on Human Rights Defenders

Die Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern

 

“Human rights defenders are ordinary people who do extraordinary things. They work peacefully for the rights of others and help build civil and just societies based on the rule of law.” Human Rights Defenders (HRDs) are people who act peacefully to promote or protect human rights in accordance with the UN Declaration on Human Rights Defenders.

 

"Menschenrechtsverteidiger sind gewöhnliche Menschen, die Außergewöhnliches leisten. Sie setzen sich friedlich für die Rechte anderer ein und tragen zum Aufbau ziviler und gerechter Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit bei."
Menschenrechtsverteidiger sind Menschen, die sich friedlich für die Förderung oder den Schutz der Menschenrechte im Sinne der UN-Erklärung über Menschenrechtsverteidiger einsetzen.                                srdefenders.org

 

Declaration on human rights defenders english

Deklaration für den Schutz von Menschenrechtsverteidiger

 

GENEVA (11 March 2022) – The UN Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, Mary Lawlor

Das Mandat des Sonderberichterstatters über die Lage der Menschenrechtsverteidiger wurde in Anerkennung der Tatsache eingerichtet, dass Menschen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, wegen ihrer friedlichen Arbeit belästigt, angegriffen, inhaftiert, verschwunden, gefoltert oder getötet werden oder Repressalien erleiden.

Im Allgemeinen lässt sich die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern in einige große Kategorien einteilen:
Sammeln und Verbreiten von Informationen über Menschenrechtsverletzungen;
Unterstützung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen;
Unterstützung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer auf die Menschenrechte ausgerichteten Regierungspolitik;
Förderung der Umsetzung der Erklärung über Menschenrechtsverteidiger und anderer internationaler Verträge;
Bereitstellung von Menschenrechtserziehung durch Schulungen und Workshops;
Durchführung friedlicher direkter Aktionen, um mögliche Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, bevor sie geschehen
 

Aus diesem Grund verfügt Peter uneingeschränkt über den Schutz aus der UN Resolution ==============================================================

Vereinte Nationen A/RES/53/144 Resolution der Generalversammlung
(auf Grund des Berichts des Dritten Ausschusses (A/53/625/Add.2) 9. Dezember 1998
85. Plenarsitzung Tagesordnungspunkt 110


Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen

Die Generalversammlung,
bekräftigend
, wie wichtig die Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen in allen Ländern der Erde ist,

sich dessen bewusst, welche Bedeutung der Verabschiedung des Entwurfs der Erklärung im Zusammenhang mit dem fünfzigsten Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zukommt,
und verabschiedet diese Erklärung

Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.

Artikel 2
1. Jeder Staat trägt die Hauptverantwortung dafür und hat die Pflicht, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen, indem er unter anderem alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Bedingungen sowie die rechtlichen Garantien zu schaffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass alle seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen alle diese Rechte und Freiheiten in der Praxis genießen können.
2. Jeder Staat ergreift alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Erklärung genannten Rechte und Freiheiten wirksam garantiert sind.

Artikel 3
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit der Charta der Vereinten Nationen und den sonstigen internationalen Verpflichtungen des jeweiligen Staates auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen, bilden den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung und den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten, innerhalb dessen alle in dieser Erklärung genannten Tätigkeiten zur Förderung, zum Schutz und zur effektiven Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten durchzuführen sind.

Artikel 5
Zum Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jeder Mensch das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene,
a) sich friedlich zu treffen oder zu versammeln;
b) nichtstaatliche Organisationen, Vereinigungen oder Gruppen zu bilden, ihnen beizutreten und in ihnen mitzuwirken;
c) mit nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen in Verbindung zu treten.

Artikel 6
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
a) Informationen über alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kennen, zu suchen, zu beschaffen, zu empfangen und zu besitzen, namentlich auch Zugang zu Informationen darüber zu haben, wie diese Rechte und Freiheiten im innerstaatlichen Gesetzgebungs-, Justiz- oder Verwaltungssystem verwirklicht werden;
b) wie in den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte und den sonstigen anwendbaren internationalen Übereinkünften vorgesehen, Auffassungen, Informationen und Wissen über alle Menschenrechte und Grundfreiheiten frei zu veröffentlichen, anderen mitzuteilen oder zu verbreiten;
c) die Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im Gesetz und in der Praxis zu studieren, zu erörtern, sich eine Meinung darüber zu bilden und diese zu vertreten und mit diesen und anderen geeigneten Mitteln die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf diese Angelegenheiten zu lenken.

Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, neue Ideen und Grundsätze auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erarbeiten und zu erörtern und für ihre Annahme einzutreten.

Artikel 8
1. Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, wirksam ohne Diskriminierung an der Regierung seines Landes und an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken.
2. Dies umfasst unter anderem das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, an Regierungsorganen und –stellen und an mit öffentlichen Angelegenheiten befassten Organisationen Kritik zu üben und ihnen Vorschläge zur Verbesserung ihrer Tätigkeit zu unterbreiten und auf jeden Aspekt ihrer Arbeit aufmerksam zu machen, der die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen oder behindern könnte.

Artikel 9
1. Bei der Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte nach dieser Erklärung, hat jeder Mensch, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz im Falle der Verletzung dieser Rechte.

Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.

Artikel 11
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, seine Arbeit oder seinen Beruf rechtmäßig auszuüben. Jeder, der auf Grund seines Berufes die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten anderer beeinträchtigen könnte, soll diese Rechte und Freiheiten achten und die einschlägigen nationalen und internationalen
berufs- und standesrechtlichen Verhaltensvorschriften und sein Berufsethos befolgen.

Artikel 12
1. Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, an friedlichen Aktivitäten gegen Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilzunehmen.
2. Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jeden, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlichen oder rechtlichen Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge seiner rechtmäßigen Ausübung der in dieser Erklärung genannten Rechte sind.
3. In diesem Zusammenhang hat jeder, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf wirksamen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht, wenn er gegen Staaten zuzuschreibende Tätigkeiten und Handlungen, einschließlich Unterlassungen, die Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Folge haben, sowie gegen von Gruppen oder Einzelpersonen begangene Gewalthandlungen, die den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen, mit friedlichen Mitteln vorgeht oder sich ihnen widersetzt.


Artikel 13
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Mittel zu erbitten, entgegenzunehmen und einzusetzen, die dem ausdrücklichen Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit friedlichen Mitteln, im Einklang mit Artikel 3, dienen.

Artikel 14
1. Dem Staat obliegt die Verantwortung, gesetzgeberische, justitielle, administrative oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bei allen seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen das Verständnis ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern.

 

Vereinte Nationen A/RES/53/144 Resolution
der Generalversammlung english
Vereinte Nationen A/RES/53/144 Resolution
der Generalversammlung deutsch

 

Bzgl Artikel 10 "Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken" wird auf den ius cogens und das VStGB hingewiesen

VStGB § 8: (6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
1. geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen.