GENEVA (11 March 2022) – The UN Special Rapporteur on the situation of human
rights defenders, Mary Lawlor
Das Mandat des Sonderberichterstatters über die Lage der
Menschenrechtsverteidiger wurde in Anerkennung der Tatsache eingerichtet, dass
Menschen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, wegen ihrer friedlichen
Arbeit belästigt, angegriffen, inhaftiert, verschwunden, gefoltert oder getötet
werden oder Repressalien erleiden.
Im Allgemeinen lässt sich die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern
in einige große Kategorien einteilen:
Sammeln und Verbreiten von Informationen über Menschenrechtsverletzungen;
Unterstützung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen;
Unterstützung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer auf die
Menschenrechte ausgerichteten Regierungspolitik;
Förderung der Umsetzung der Erklärung über Menschenrechtsverteidiger und anderer
internationaler Verträge;
Bereitstellung von Menschenrechtserziehung durch Schulungen und Workshops;
Durchführung friedlicher direkter Aktionen, um mögliche
Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, bevor sie geschehen
Aus diesem Grund verfügt Peter uneingeschränkt
über den Schutz aus der
UN Resolution ==============================================================
Vereinte Nationen A/RES/53/144 Resolution der Generalversammlung
(auf Grund des
Berichts des Dritten Ausschusses (A/53/625/Add.2) 9. Dezember 1998
85.
Plenarsitzung Tagesordnungspunkt 110
Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und
Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen
Die Generalversammlung,
bekräftigend, wie wichtig die Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle Menschen in allen Ländern der Erde ist,
sich dessen bewusst, welche Bedeutung der Verabschiedung des Entwurfs der
Erklärung im Zusammenhang mit dem fünfzigsten Jahrestag der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte zukommt,
und verabschiedet diese Erklärung
Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
den
Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf
nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.
Artikel 2
1. Jeder Staat trägt die Hauptverantwortung dafür und hat die Pflicht, alle
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu schützen, zu fördern und zu
verwirklichen, indem er unter anderem alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um
die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und sonstigen Bedingungen sowie die
rechtlichen Garantien zu schaffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
dass alle seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen einzeln wie auch in
Gemeinschaft mit anderen alle diese Rechte und Freiheiten in der Praxis genießen
können.
2. Jeder Staat ergreift alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen
und sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Erklärung
genannten Rechte und Freiheiten wirksam garantiert sind.
Artikel 3
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit der Charta der Vereinten
Nationen und den sonstigen internationalen Verpflichtungen des jeweiligen
Staates auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang
stehen, bilden den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung und den Genuss der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, innerhalb dessen alle in dieser Erklärung
genannten Tätigkeiten zur Förderung, zum Schutz und zur effektiven
Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten durchzuführen sind.
Artikel 5
Zum Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten
hat jeder Mensch das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, auf
nationaler wie auch auf internationaler Ebene,
a) sich friedlich zu treffen oder zu versammeln;
b) nichtstaatliche Organisationen, Vereinigungen oder Gruppen zu bilden, ihnen
beizutreten und in ihnen mitzuwirken;
c) mit nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen in Verbindung zu
treten.
Artikel 6
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
a) Informationen über alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kennen, zu
suchen, zu beschaffen, zu empfangen und zu besitzen, namentlich auch Zugang zu
Informationen darüber zu haben, wie diese Rechte und Freiheiten im
innerstaatlichen Gesetzgebungs-, Justiz- oder Verwaltungssystem verwirklicht
werden;
b) wie in den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte und
den sonstigen anwendbaren internationalen Übereinkünften vorgesehen,
Auffassungen, Informationen und Wissen über alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten frei zu veröffentlichen, anderen mitzuteilen oder zu verbreiten;
c) die Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im Gesetz und in der
Praxis zu studieren, zu erörtern, sich eine Meinung darüber zu bilden und diese
zu vertreten und mit diesen und anderen geeigneten Mitteln die Aufmerksamkeit
der Öffentlichkeit auf diese Angelegenheiten zu lenken.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, neue
Ideen und Grundsätze auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erarbeiten und zu
erörtern und für ihre Annahme einzutreten.
Artikel 8
1. Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
wirksam ohne Diskriminierung an der Regierung seines Landes und an der
Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken.
2. Dies umfasst unter anderem das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit
anderen, an Regierungsorganen und –stellen und an mit öffentlichen
Angelegenheiten befassten Organisationen Kritik zu üben und ihnen Vorschläge zur
Verbesserung ihrer Tätigkeit zu unterbreiten und auf jeden Aspekt ihrer Arbeit
aufmerksam zu machen, der die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen oder behindern könnte.
Artikel 9
1. Bei der Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der
Förderung und des Schutzes der Menschenrechte nach dieser Erklärung, hat jeder
Mensch, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz im Falle der Verletzung dieser Rechte.
Artikel 10
Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn
Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen
unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.
Artikel 11
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, seine
Arbeit oder seinen Beruf rechtmäßig auszuüben. Jeder, der auf Grund seines
Berufes die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten anderer
beeinträchtigen könnte, soll diese Rechte und Freiheiten achten und die
einschlägigen nationalen und internationalen
berufs- und standesrechtlichen Verhaltensvorschriften und sein Berufsethos
befolgen.
Artikel 12
1. Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, an
friedlichen Aktivitäten gegen Verletzungen der Menschenrechte und
Grundfreiheiten teilzunehmen.
2. Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
die zuständigen Behörden jeden, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlichen oder rechtlichen
Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen
schützen, die eine Folge seiner rechtmäßigen Ausübung der in dieser Erklärung
genannten Rechte sind.
3. In diesem Zusammenhang hat jeder, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit
anderen, Anspruch auf wirksamen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht, wenn er
gegen Staaten zuzuschreibende Tätigkeiten und Handlungen, einschließlich
Unterlassungen, die Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur
Folge haben, sowie gegen von Gruppen oder Einzelpersonen begangene
Gewalthandlungen, die den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten
beeinträchtigen, mit friedlichen Mitteln vorgeht oder sich ihnen widersetzt.
Artikel 13
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Mittel
zu erbitten, entgegenzunehmen und einzusetzen, die dem ausdrücklichen Zweck der
Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit
friedlichen Mitteln, im Einklang mit Artikel 3, dienen.
Artikel 14
1. Dem Staat obliegt die Verantwortung, gesetzgeberische, justitielle,
administrative oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bei allen seiner
Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen das Verständnis ihrer bürgerlichen,
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern.