pacta sunt servanda
 

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Pacta sunt servanda

Bedeutet, dass Verträge (lat. pacta) zu bedienen (lat. servanda), d. h., zu erfüllen sind - es ist das Prinzip der Vertragstreue.


Die nachfolgende, allgemein verfügbaren Informationen zeigen, daß pacta sunt servanda durchgehend bekannt ....... ist

Der Grundsatz Pacta sunt servanda entstammt dem Naturrecht und tritt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss ein
und ist sowohl im kanonische Recht, als auch im öffentlichen [§§ 54 ff. VwVfG] als auch im Privatrecht [Zivilrecht § 241 BGB] und vor allem im Grundsatz von Treu und Glauben [§ 242 BGB] - mit der Grenze der Zumutbarkeit [§ 275 BGB] zu achten und aktiv umzusetzen.

Der Fakt, daß jeder völkerrechtliche Vertrag wie bspw. die Wiener Vertragsrechtskonvention  immer bindend ist, steht gegen die BVerfGE: »Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze«: "Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen."
( Q.: Bundeszentrale für politische Bildung https://www.bpb.de/ und https://www.juraforum.de/ )


Informierender Auszug aus: https://www.anwalt.de/  Ein Vertrag ist eine Übereinkunft zwischen mindestens zwei Parteien und kommt durch zwei übereinkommende Willenserklärungen zustande und ist in der Regel auf eine bestimmte Handlung gerichtet.
Wichtig ist, dass die Parteien sich über den Vertragsinhalt einig sind und dementsprechend Kenntnis über diesen haben. Geprägt ist das Vertragsrecht vom Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jeder kann seinen Vertragspartner frei wählen und mit diesem auch den Inhalt des Vertrags ausmachen. Unter die Vertragsfreiheit zählt die Abschlussfreiheit, also die Freiheit, ob man einen Vertrag überhaupt abschließen möchte. Daneben ist sie geprägt von der Partnerwahlfreiheit, also der Wahl, wen man gerne als Vertragspartner haben möchte. Die Inhaltsfreiheit bzw. Gestaltungsfreiheit gibt jedem die Möglichkeit, frei zu entscheiden, was Inhalt des Vertrags werden und wie dies geschehen soll. Die Formfreiheit gibt an, dass Verträge ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden können. Die Aufhebungsfreiheit gibt an, dass man sich von Verträgen auch wieder lösen kann, wenn man dies im Einvernehmen tut. Die Grenzen der Vertragsfreiheit befinden sich im geltenden Recht sowie den guten Sitten.

 

Für mich ist dabei entscheidend:

Der Grundsatz Pacta sunt servanda, das Prinzip der Vertragstreue, entstammt dem Naturrecht --- und bindet kanonisches ebenso wie jedwedes positive Recht, als öffentliches, ebenso als privates Recht und insbesondere auch das Völkerrecht - niemals kann Aequitas: Treu und Glauben ausgeschlossen werden ( Naturrecht auch überpositives Recht genannt, entstammt dem göttlichen Willen ).
 

Das heißt

> ich muß aus mir heraus dieses selbst wollen, um überhaupt einen Vertrag abzuschließen
> niemand darf mich gegen meinen Willen in oder unter einen Vertrag zwingen
> niemand hat einen Vertrag mit mir, dem ich nicht freien Willens, ohne Zwang, Nötigung, .... zugestimmt habe
> niemand hat einen Vertrag mit mir, wenn ich nicht vollständige Kenntnis über diesen und alle mögl. Folgen habe
> niemand darf sich als Vertragspartner aufzwingen
> sog. Kleingedrucktes, welches man nicht verstehen (erkennen) kann, macht den Vertrag NICHTIG
   <= Aequitas, Treu und Glauben kann nicht ausgeschlossen werden


Rechtsnormen wie das Naturrecht ( als sog. überpositives Recht ), wie die Wiener Vertragsrechtskonvention ... und ebenso wie die Maximen des Rechts als auch die guten Sitten sind uneingeschränkt einzuhalten und bestätigen obige Aussagen.

 

Was ist der erste Vertrag, den ein Mensch je schließt?
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Der Seelen-Vertrag mit seinem himmlischen Vater!


Aufgrund dieser Vereinbarung gilt Vertragstreue .. der Seele, welche in einem menschlichen Körper inkarnieren will .. Pacta sunt servanda. Kein nachfolgender "sog. Vertrag" kann diesen Seelenvertrag auf göttlicher Ebene aufheben, auch kein kanonisches oder sonstiges Recht ( oder Eid ). Um dieses offensichtlich und für alle verständlich zu machen, existiert das Naturrecht und die Maximen.
Ich habe keinen Zweifel, daß  mir aufgrund dieses Seelenvertrages nicht nur ein freier Wille zusteht, sondern auch ein Leben frei aller versklavenden Merkmale und frei jeglicher Piraterie. Die staatliche Fiktion der "legalen Person" mit einem Geburtsdatum, Geburtsort ( kanonisch .. Computus ) und "räumlich" ( auf der in Staaten aufgeteilten Erde dargestellt ), ist ein Produkt staatlicher Piraterie und Versklavung ( siehe dazu Edward Mandell House ) insbesondere in der (durch die ) Zeit ---- denn die Seele lebt und existiert vor dem Entstehen des Menschlichen Körpers und lebt weiter, wenn der menschliche Körper bereits verfault, denn sie ist ein göttliches Element, ein Ausdruck des Göttlichen, der aeternen Zeitlosigkeit!


Aufgrund dieses göttlichen Vertrages darf ich mich auf Jesus berufen, und daß er sein Leben, sein Blut für uns ... so auch für mich gegeben hat ----- und auf diesem Wege alle Schuld, jede Sünde von mir genommen - mich mit seinem Blut von allem reingewaschen hat.

Das positive Recht erschuf ohne meinen freien Willen ( neugeboren worden durch die Niederkunft der Mutter ) eine Person, welche unter dieses positive Recht gezwungen wird ( staatliche Versklavung - mittels strafbewährter Anmeldepflicht ); schon aufgrund dieses nie behobenen Mangels sind alle auf positivem Recht basierende Verträge anzuzweifeln, ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Anfang an nichtig und sittenwidrig
- kann jemals zweifelsfrei bewiesen werden, daß diese im Einklang mit meinem Seelen-Vertrag mit meinem himmlischen Vater und seinem Sohn Jesus, dem Christus stehen? - ebenso nach Treu und Glauben sowie gemäß den guten Sitten, dem Naturrecht und den Rechtsnormen bestehen (könn(t)en)? - als auch im Einklang mit meinem freien Willen? - ohne Vorsatz?

 

Siehe dazu die Maximen

 

Siehe dazu die Auffassung von Recht

 

Hugo Grotius beschreibt das Naturrecht als ein Recht, das nicht ungerecht ist: ius est qualitas moralis perfecta; das Recht verfügt damit über eine moralische Eigenschaft Qualitas moralis, welche zu erfüllen ist.


Das sittliche Recht ist im Einklang mit den aeternen divinen immanenten Rechten, dem natürlichen Recht, den Freiheitsrechten für alle.
Jedermann ist von Natur aus (nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten, frei von fiktiver Schuld ausgestattet.

Die Grundlagen John Bouvier´s (1787 - 18.11.1851) Maximen des Rechts ist die Bibel:

(Exodus 20:15; Lev. 19:13; Mat. 10:10; Lukas 10:7; II. Tim. 2:6.) Maxime: "Es verstößt gegen die Gerechtigkeit, wenn ein freier Mann nicht frei über sein eigenes Eigentum verfügen kann.“

(Exodus 21:23-25; Lev. 24: 17-21; Deut. 1;17, 19:21; Mat. 22:36-40; Lukas 10:17; Kol. 3:25.) Maxime [Deuteronomium 1:17]: "Gleichheit vor dem Gesetz" (Gottes Gesetz - Moral- und Naturgesetz)
- ist für jeden verbindlich, ebenso das Natur- und das Sittengesetz - und damit auch im Handelsrecht.

(Ps. 117:2; Johannes 8:32; II. Kor. 13:8) Maxime: DIE WAHRHEIT IST Souverän

(Apg. 7, Leben/Tod des Stephanus) Maxime: "Wer die Last trägt, soll auch den Nutzen daraus ziehen".

John Bouvier´s (1787 - 18.11.1851) Maxime des Rechts: allgemeingültiges Rechtswörterbuch 1856:

„Ein Vertrag ist ein Gesetz zwischen Parteien, der nur durch Zustimmung Kraft erwirbt“.
Das heißt auch, ein jedes Gesetz ist immer eine vertragliche Abmachung: „Der Vertrag macht das Gesetz“; daher beruht alles, insbesondere jedwede rechtsetzende Gesetzgebung auf einvernehmliche Vertragsgestaltung aller Parteien und ihrer jeweiligen freien Zustimmung.

Alle menschengemachten Gesetze sind kommerziell in ihrer Natur ... und eine Handlung gegen meinen Willen ist keine Handlung. (Actus me invito factus, non est meus actus.), denn Gesetze sind zum Vorteil der Menschen da (Hominum causae jus constitutum est.) und Vorsatz ist gleich einem Betrug. (Lata culpa dolo aequiparatur.)


 

Bouvier's Maximes of Law 1856
„Aus einem Betrug heraus entsteht keine Aktion!" lat. ex dolo malo non oritur actionem.
„Es ist Betrug, Betrug zu verbergen“ - fraus est fraudem celare.
„Betrug und Täuschung soll kein Mensch entschuldigen.“
„Betrug kreiert keine Besitzrechte.“


American Jurisprudence 2nd ,§ 8  „Betrug zerstört jede Transaktion und alle Verträge.“

Abraham Lincoln  „Kein Mensch ist gut genug, einen anderen Menschen ohne dessen Zustimmung zu regieren.“

Albert Camus  „Jede einem Menschen zugefügte Beleidigung, gleichgültig welcher Rasse er angehört, ist eine Herabwürdigung der ganzen Menschheit.“

 

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Weitere allgemein verfügbare Information zeigt, daß das Naturrecht / natürliche Recht in seiner Bedeutung durchgehend bekannt etc. ist
 

Naturrecht – Staatslexikon        https://www.staatslexikon-online.de/           Autor Otfried Höffe
Das europäische, aber auch außereuropäisches Rechts- und Staatsdenken lebt aus der Idee eines überpositiven Rechts.
Das Naturrecht / das natürliche Recht (jus naturale) erhebt Einspruch gegen die Arroganz politischer Macht, die beliebige Vorschriften in den Rang geltenden Rechts erheben will. Dagegen vertritt es die Idee einer aller menschlichen Autorität enthobenen Verbindlichkeit, deren Anerkennung jedes Gemeinwesen seinen Bürgern schulde, während krasse Missachtung Widerstand erlaube.

Die Gesamtheit der vor- und überpositiv gültigen Rechtsverbindlichkeiten nennen die Griechen das „von Natur aus Rechte bzw. Gerechte“ (physei/physikon dikaion), das sie scharf gegen das gesatzte, positive Recht absetzen: nomo dikaion.
In der Sache gehört zum Naturrecht auch die Berufung auf die „ungeschriebenen Gottesgebote, die wandellosen, die nicht von heute oder gestern stammen“ (Sophokles 2000: 22).
Ähnliche Verbindlichkeiten finden sich in vielen anderen Kulturen, so auch Mengzi (Menzius): jeder Mensch besitzt eine ihm vom Himmel verliehene angeborene Würde.

Nach Aristoteles zeichnet sich das Naturrecht durch Universalität und Nichtbeliebigkeit aus.
Es ist eine ungeschriebene, den Gesetzen und Rechtsgewohnheiten einer Polis übergeordnete, den verschiedenen Gemeinwesen gemeinsame Instanz; gemäß der Stoa, entwickelte sich das kosmologische Naturrecht: Im Rahmen einer hierarchisch gestuften göttlichen Weltordnung (kosmos) mit ihrem ewigen Gesetz bildet das ungeschriebene, aber angeborene natürliche Gesetz Grund und Maß für die menschlichen Gesetze.
Thomas: „gratia supponit naturam et perficit eam“ (STh I, 1,8 ad 2) setzt das spezifisch Christliche, die Gnade, die Natur voraus und vollendet sie [Gnade nimmt die Natur an und perfektioniert sie].

Das Naturrecht trägt zum modernen demokratischen Rechts- und Verfassungsstaat mit seiner religiösen Neutralität, mit politischer Gerechtigkeit, mit Volkssouveränität, Gewaltenteilung und den zu Grundrechten positivierten Menschenrechten bei. Von den weiteren Naturgesetzen ist das Gebot wichtig, abgeschlossene Verträge einzuhalten.

Trotz ihrer Gegenüberstellung schließen sich Naturrecht und positives Recht nicht wechselseitig aus.
Das Naturrecht macht auf eine zweite Dimension im Rechtsphänomen aufmerksam: auf die Gültigkeit im Unterschied zur Geltung bzw. auf die Legitimität im Unterschied zur Legalität. Die Antithese zum Naturrecht liegt in der „lediglich positiven“, zur Willkür neigenden Rechtssetzung.
 

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E r i c   H i l g e n d o r f / J a n  C.  J o e r d e n
H a n d b u c h R e c h t s p h i l o s o p h i e 2. Aufl.
S. 14 ff 2 R e c h t und M o r a l (›gute Sitten‹; ›Treu und Glauben‹ etc.)

2) Das Recht ist als soziale Ordnung jedenfalls hinsichtlich seiner faktischen (›soziologischen‹) Geltung auf gesellschaftliche Akzeptanz angewiesen. Die gesellschaftliche Anerkennung einer Rechtsordnung setzt voraus, dass deren Wertungen nicht mit fundamentalen Prinzipien der herrschenden Sozialmoral (positive morality) kollidieren. Insofern wird der Spielraum für die Ausgestaltung des rechtlichen Normensystems in einer Gesellschaft durch deren alltagsmoralische Wertvorstellungen begrenzt

3 Naturrecht und Positives Recht
3.1 Begriffliche Abgrenzungen
Als von Natur bestehend wird eine Norm vorgestellt, die einen nicht-menschlichen Ursprung besitzt und Maßstab der vom Menschen gesetzten Normen sein soll. Positiv ist eine Norm hingegen dann, wenn sie gesetzt und durchgesetzt wird. Begrifflich schließen sich bei von Menschen geschaffenen Normen Naturrecht und positives Recht wegen ihres unterschiedlichen Ursprungs aus. Die Naturrechtslehre löst den Widerspruch in einem hierarchischen Verhältnis von übergeordneten Natur- und untergeordnetem positivem Recht auf. Nichtpositivistische Vermittlungsversuche bestreiten gesetzten Normen jedenfalls insoweit die Rechtsqualität als sie einem formalisierten Naturrechtsverständnis widersprechen: Diesen Normen fehlt jedenfalls dann und soweit die Rechtsgeltung als sie fundamentalen Naturrechtsnormen widersprechen.

3.2 Positivität und Positivierung des Rechts
1) ›Positiv‹ ist etwa bei Aristoteles oder Thomas von Aquin ein Recht, das nicht schon durch das Naturrecht bestimmt ist und ihm jedenfalls nicht widerspricht (Theol. S. II, II qu. 57, art. 2: was »an sich dem Naturrecht widerstreitet, kann nicht durch menschlichen Willen zum Recht erhoben werden«).
Positivität in erkenntnistheoretischem Sinn: ›Positiv‹ ist zunächst – etwa schon von Francis Bacon – als Gegenbegriff zu ›spekulativ‹ auf die Erfahrbarkeit von Naturtatsachen bezogen worden (Blühdorn 1989, Sp. 1115).
Positivität als Veränderbarkeit: Verwandt mit der Positivität durch Setzung sind Konzeptionen der Positivität als Veränderbarkeit. In Abgrenzung von einem als invariant verstandenen Naturrecht oder einer Vorstellung vom »guten alten Recht«, ist das positive Recht durch seine jederzeitige Änderbarkeit und damit auch Anpassungsfähigkeit gekennzeichnet (Luhmann 1987, 194 f.).
Alfred Verdross erkennt Heraklit das Verdienst zu, »erstmalig die Dynamik des positiven Rechts, also das Gesetz der Veränderlichkeit des Rechts erkannt« zu haben. Dabei gebe dieser aber die Idee eines Naturrechts als die unveränderliche Grundlage des Rechts preis (Verdross 1948, 33 f.). Umgekehrt beklagt schon Mephisto im Faust I die Trägheit des positiven Rechts. Positivität als Realität: Hans Kelsen versteht die Positivität als Realität oder »Tatsächlichkeit« des Rechts ... Positivierung setzt also begrifflich das Recht voraus.

Sophistik (5. Jh. v. Chr.) .. auf antike Wurzeln zurückgehende (Tertullian und Laktanz).
Aristoteles hielt beide noch für vereinbar: »Das Polisrecht ist teils Natur-, teils Gesetzesrecht. Das Naturrecht hat überall dieselbe Kraft der Geltung und ist unabhängig von Zustimmung oder Nichtzustimmung (der Menschen)« (NE V, 10, 1134 b 18 f.).
In der antiken Stoa und ausdifferenzierter in der christlichen Philosophie des Mittelalters wurde dieses spannungsreiche Verhältnis in eine hierarchische Ordnung gebracht: Das ewige Recht enthielt danach die Grundprinzipien der Ordnung der Welt.
Es war abgebildet in den Erkenntniskräften des Menschen in Gestalt des Naturrechts. Auf der untersten Stufe war dann das positive Recht angeordnet, das seine Geltung verlieren sollte, wenn es den höheren Stufen des Rechts widersprach.
Voluntaristische Scholastik, die von einem der absoluten Voluntas Gottes entspringenden Naturrechts ausgingen, an das er sich dann kraft seiner potentia ordinata halten sollte (Johannes Duns Scotus).

 

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Naturrecht und die vorgrundgesetzlichen Würdebegriffe deutscher Länderverfassungen
Dissertation von Frank Colin geboren am 25.07.1963 in Düsseldorf

474 Bereits am 03.11.1945 urteilte das AG Wiesbaden, dass es „nach naturrechtlicher Lehre (...) Rechte des Menschen [geben würde], die auch der Staat durch seine Gesetzgebung nicht aufheben kann. Es sind dies Rechte, die mit der Natur und dem Wesen des Menschen so im Innersten verbunden sind, daß mit ihrer Aufhebung die geistig sittliche Natur des Menschen zerstört würde.“ Vgl. Urteil des AG Wiesbaden, in: Süddeutsche Juristenzeitung (1946), S. 38.

475 1946 urteilte das Landgericht Siegen, dass bei Anwendung des Naturrechts das KRG 10 gegen den unbedingten, naturrechtlichen Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen würde.
475Beyer, Wilhelm R., Rechtsphilosophische Besinnung, (wie Anm. 14),S. 11, Fußnote 7.476Vgl. Kern, Ernst, Die Bedeutung des Naturrechts für Gesetzgebung und Verwaltung, (wie Anm. 426),S.241–243, hier S. 241.

Auch das LG Frankfurt sah die Rechtswirkungen des Naturrechts am 30.06.1946 als verbindlich an, als es entschied, dass das „Reichsleitungsgesetz gegen die Verfassung und gegen das Naturrecht verstößt, wenn durch seine Anwendung Eigentum ohne entsprechende Entschädigung in Anspruch genommen wird.“


Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, 20. Dezember 1945
Laut KRG 10 beschränkten sich Menschlichkeitsverbrechen nicht mehr nur auf Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung und auf die Verfolgung aus "politischen, rassischen und religiösen Gründen", sondern schloss auch Freiheitsberaubung, Folterung und Vergewaltigung mit ein. Nach dem Willen der amerikanischen Anklagevertretung eröffnete das Gesetz damit die Möglichkeit, rückwirkend auch jene Straftaten zu verfolgen, die seit der nationalsozialistischen Machtübernahme an deutschen und ausländischen Juden, Kommunisten, Psychiatriepatienten und anderen biopolitisch stigmatisierten Gruppen verübt worden waren. In einigen Nürnberger Nachfolgeprozessen, etwa in den Verfahren gegen die Ärzte (Fall 1) und Juristen (Fall 3), machten amerikanische Gerichte davon auch Gebrauch.